Negele-Zimmel-Greuter-Beller Rechtsanwälte / Abmahnung – Filesharing wegen diverser Filmwerke

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Abmahnung von Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte wegen Urheberrechtsverletzung im Auftrag der Evolution Entertainment AG, Laser Paradise und BB Video GmbH.

Derzeit werden wieder Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing von der Kanzlei: Negele Zimmel Greuter Beller Rechtsanwälte aus Augsburg u.a. im Auftrag der Firmen*:

*Evolution Entertainment AG aus Dietikon (Schweiz) bezüglich des Filmwerks: „Shoot The Hero”

*Laser Paradise, Thomas Buresch aus Neu-Ansbach bezüglich des Filmwerks: „Unrated – The Movie” und

*BB Video GmbH aus Mülheim an der Ruhr bezüglich des Filmwerks: „Meine Tante”

versendet.

Über den Internetanschluss der Betroffenen soll die Datei über sogenannte Peer-to-Peer Programme (Online-Tauschbörsen) gegenüber anderen Teilnehmern zum Download angeboten worden sein.

Das Abmahnschreiben umfasst meist 6 Seiten inklusive der Mandatsvollmacht und einem Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Ebenso enthält es textbausteinartige Passagen in denen mehrere Gerichtsentscheidungen zitiert werden. Als Downloadzeitraum dürfte es sich um den September/Oktober 2010 herum handeln.

Neben der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung wird auch zur Abgeltung von Schadensersatzansprüchen die Zahlung eines pauschalen Vergleichsbetrages in Höhe von 820,- Euro  bis  880,- Euro gefordert. Die relative knapp angesetzte Handlungsfrist soll den Adressaten wenig Zeit zur Reaktion lassen, zur Überweisung des Geldbetrages veranlassen und keine rechtliche Überprüfung durch einen auf das Urheberrecht spezialisierten Anwalt ermöglichen.

Dabei ist die rechtliche Überprüfung dringend zu empfehlen!

Insbesondere kann die Abgabe der vorgefertigten Unterlassungserklärung nicht empfohlen werden. Zum einen muss der Erklärende sich bewusst werden, dass er an einen solchen Unterlassungsvertrag 30 Jahre gebunden ist und die vereinbarten Strafen schnell hohe 4 stellige Werte erreichen können. Folglich besteht ein großes Haftungsrisiko.

Die vorgefertigte Unterlassungserklärung verbirgt jedoch noch weitere Tücken. Denn der Erklärende verpflichtet sich durch den Inhalt des Punkt 4 zur Zahlung von Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie gegenüber der Gläubigerin (Firmen) und erkennt durch den Punkt 2 den Schaden vorbehaltlos. Desweiteren verpflichtet er sich auch unter Punkt 3 zur Kostenerstattung gegenüber der Rechtsanwaltskanzlei.

Bei unberechtigten Abmahnungen gibt es für die Rechtsverteidigung leider keine Patentlösung – ABER:

Nicht selten lässt sich in derartigen Fällen zur Wahrnehmung Ihrer Rechte eine abgeänderte Unterlassungserklärung durchsetzen und die Gefahr einer gerichtlichen Inanspruchnahme deutlich verringern. Voraussetzung dafür ist jedoch auf kompetente anwaltliche Hilfe zu vertrauen und nicht durch gutgemeinte Ratschläge oder mittels von juristischen Laien angefertigter „modifizierter Unterlassungserklärungen“ weitreichende rechtliche Konsequenzen zu provozieren.



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