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Neue Coronaschutzverordnung NRW ab 24.11.21

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Die Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) NRW vom 17. August 2021 in der ab dem 24. November 2021 gültigen Fassung sieht in Bezug auf Prostitutionsgewerbe und die Erbringung sexueller Dienstleistungen folgende Regelungen vor:

Bordelle/Prostitutionsstätten/sexuelle Dienstleistungen dürfen nur noch von immunisierten und zusätzlich getesteten Kunden in Anspruch genommen oder besucht werden. Kunden müssen also zusätzlich zum Impf- oder Genesenennachweis über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen (2G-Plus). 

Kunden müssen zudem ein amtliches Ausweispapier mit sich führen.

Betreiber von Prostitutionsstätten bzw. die Prostituierten müssen die Nachweise einer Immunisierung/Testung der Kunden beim Zutritt zusammen mit dessen amtlichen Ausweispapier zumindest stichprobenartig kontrollieren. Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll ab dem 26.11.21 die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden. 

Solche Kunden, die keinen entsprechenden Nachweis und/oder kein amtliches Ausweisdokument vorweisen können/wollen, dürfen keine sexuellen Dienstleistungen in Anspruch nehmen und sind des Hauses zu verweisen.

Im Betrieb tätige Prostituierte müssen immunisiert (geimpft oder genesen) oder getestet sein. Nicht immunisierte Prostituierte müssen über ein nach der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung bescheinigtes negatives Ergebnis eines höchstens 24 Stunden zurückliegenden Antigen-Schnelltests oder eines von einem anerkannten Labor bescheinigten höchstens 48 Stunden zurückliegenden PCR-Tests verfügen (3G).

In den Geschäftsräumen und während der Erbringung der Dienstleistungen muss eine medizinische Maske getragen werden. 

Im Übrigen gelten die allgemeinen Hygieneregelungen. Die Kontaktnachverfolgung ist in NRW bereits vor geraumer Zeit abgeschafft worden und wird durch die neue Verordnung auch nicht wieder eingeführt. 


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