Neue Düsseldorfer Tabelle – überraschende Änderung 2018!

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Zum 1.1.2018 wurden die Mindestunterhaltssätze neue geregelt. Darauf aufbauend ist nun die aktuelle Düsseldorfer Tabelle vorgelegt worden. Diese entsteht im Rahmen von Beratungen der Oberlandesgerichte der Republik und wird daher – zumindest was die Kindesunterhaltstabelle selbst betrifft – auch bundesweit von den Oberlandesgerichten angewandt.

Dieses Mal wurden aber nicht nur die Beträge angepasst, sondern es wurde eine wesentliche Veränderung eingeführt: Bisher gab es den Mindestunterhalt, der – grob gesagt – bis zu einem bereinigten Nettoeinkommen von 1.500 € netto zu zahlen war und die nächste höhere Stufe war die Einkommensgruppe 1.501 € bis 1.900 €, in der man 5 % mehr als den Mindestunterhalt zahlen musste.

Jetzt hat man diese Gruppen zusammengelegt, sodass der Mindestunterhalt nunmehr bis zu einem Einkommen von 1.900 € bereinigtem Nettoeinkommen gilt. Dennoch bleibt es bei 10 Einkommensgruppen im Abstand von je 400 €, sodass am oberen Ende der Tabelle jetzt auch Einkünfte bis 5.500 € pauschaliert geregelt werden.

Das überraschende Ergebnis ist nun, dass in den Einkommensbereichen 1.501 € bis 5.001 € plötzlich weniger Unterhalt zu zahlen ist. Dies ist eine böse Überraschung für alle, die Kinder betreuen und eine erfreuliche Nachricht für alle Unterhaltszahler. Wer z. B. bisher auf 105% des Mindestunterhalts den Unterhalt errechnet hat - also ein bereinigtes Nettoeinkommen bis 1.900 € hatte, wird nun nur noch den Mindestunterhalt bezahlen müssen.

Problematisch ist, wie nun mit den bisherigen Unterhaltstiteln (z.B. Jugendamtsurkunden) umzugehen ist. Diese weisen im Regelfall den Prozentsatz des Mindestunterhalts aus, sodass ein Titelinhaber dennoch mit einer – leichten – Erhöhung rechnen kann und ein Verpflichteter überlegen muss, ob der Titel nicht abzuändern ist.


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