Neue EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) vereinheitlicht - Verfahrensrecht in Erbsachen innerhalb der EU

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Die neue Verordnung, die am 16.08.2012 in Kraft trat und in ihren wesentlichen Teilen auf alle Erbfälle Anwendung finden wird, die sich nach dem 17.08.2015 ereignen, gilt in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland.

International zuständig ist demnach in Nachlasssachen künftig sowohl in streitigen, als auch in verfahrensrechtlichen Angelegenheiten die Justiz des Mitgliedsstaates, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Der Erblasser hat künftig auch die Möglichkeit, das Recht des Staates als das anwendbare Recht zu wählen, dem er zum Zeitpunkt dieser Wahl angehört. Diese Rechtswahl eines anwendbaren Heimatrechts soll in der Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen der Verfügung von Todes wegen ergeben.

In Fällen, in denen der Erblasser seinen letzten Wohnsitz außerhalb der EU hatte, sind die Gerichte des Mitgliedstaats international zuständig, in dem sich das Nachlassvermögen befindet.

Zu begrüßen ist die Vorschrift des Art. 39 I ErbRVO, wonach Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedsstaates in den anderen Mitgliedsstaaten anerkannt werden, ohne dass es eines gesonderten Anerkennungsverfahrens bedürfte. Ausnahmen hiervon sind bei schweren Verstößen gegen materielle oder prozessuale Rechte zu machen.

Erleichterungen ergeben sich auch durch Art. 59 ErbRVO, der Vereinfachungen betreffend die formelle Beweiskraft öffentlicher Urkunden in grenzüberschreitenden Sachverhalten enthält.

Neu eingeführt wird durch das ENZ (Europäische Nachlasszeugnis) eine in allen Mitgliedsstaaten gültige, einheitliche Bescheinigung über die Rechtstellung als Erbe und gegebenenfalls auch als Vermächtnisnehmer. Das ENZ ist dann auch ein tauglicher Nachweis für die Erbfolge als Grundlage einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch.

In grenzüberschreitenden Erbfällen dürfte sich die Abwicklung durch das ENZ erheblich vereinfachen. Der deutsche Erbschein wird durch ein solches ENZ allerdings nicht ersetzt. Dies dürfte insbesondere für den Nachweis der Erbfolge gegenüber Banken gelten, da beim ENZ im Vergleich zum nationalen deutschen Erbschein der Gutglaubensschutz eingeschränkt ist.

Beim Errichten eines Testaments könnten daher EU- Bürger, die ein einem anderen als ihrem EU- Herkunftsstaat leben, das anwendbare Recht desjenigen Staates wählen, dem sie zum Zeitpunkt der Wahl angehören.


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