Neue Fristen für die Anfechtungsklage: Gesellschafter haben jetzt 3 Monate Zeit für die Erhebung einer Anfechtungsklage.

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1. Neue Fristen im Personengesellschaftsecht

Die Anfechtungsklage bei Personengesellschaften ist ein rechtliches Instrument, das Gesellschaftern ermöglicht, gegen bestimmte Beschlüsse der Gesellschaft vorzugehen. Sie ist das Rechtsmittel, um rechtswidrige und falsche Beschlüsse aus der Welt zu schaffen.

Bisher war es so, dass Gesellschafter gemäß § 246 AktG analog nur eine Frist von einem Monat hatten, um eine Anfechtungsklage zu erheben. Diese Regelung galt bis zum 31.12.2023 und wurde oft als zu restriktiv kritisiert, da sie Gesellschafter unter Druck setzte, schnell zu handeln, oft ohne ausreichend Zeit für Verhandlungen oder andere Lösungsansätze.


2. Verlängerung der Anfechtungsfrist ab dem 01.01.2024

Ab dem 01.01.2024 tritt eine bedeutende Änderung in Kraft: Die Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage bei Personengesellschaften wird durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) auf drei Monate verlängert. 

Diese Änderung erfolgt durch die Einführung des neuen § 112 HGB, der dem bisherigen § 246 AktG sodann als konkrete Norm im HGB vorgeht. Der Gesetzgeber hat diese Anpassung vorgenommen, da die bisherige einmonatige Frist als zu kurz angesehen wurde. Sie führte dazu, dass Gesellschafter oft direkt den Weg der Klageerhebung wählten, anstatt Verhandlungen oder alternative Lösungswege zu suchen.


3. Wortlaut des § 112 HGB neuer Fassung

Der neue § 112 HGB legt die verlängerte Frist und die Bedingungen für die Anfechtungsklage bei Personengesellschaften fest. 

Der genaue Wortlaut dieses Paragraphen lautet:

" (1) Die Anfechtungsklage ist innerhalb von drei Monaten zu erheben. Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche eine kürzere Frist als einen Monat vorsieht, ist unwirksam. 

 (2) Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Beschluss dem anfechtungsbefugten Gesellschafter bekanntgegeben worden ist. 

 (3) Für die Dauer von Vergleichsverhandlungen über den Gegenstand des Beschlusses oder die ihm zugrundeliegenden Umstände zwischen dem anfechtungsbefugten Gesellschafter und der Gesellschaft wird die Klagefrist gehemmt. Die für die Verjährung geltenden §§  203 und 209 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Klagefrist frühestens einen Monat nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen endet. "


4. Beginn der Frist für die Klageerhebung im Personengesellschaftsrecht 

Ein wichtiger Aspekt des neuen § 112 HGB ist die Regelung, wann genau die dreimonatige Frist für die Erhebung einer Anfechtungsklage beginnt. 

§ 112 Abs. 2 HGB definiert diesen Zeitpunkt und gibt damit den Gesellschaftern eine klare Orientierung, innerhalb welchen Zeitraums sie ihre Rechte geltend machen können.


5. Fazit

Die Verlängerung der Anfechtungsfrist auf drei Monate ist eine signifikante Änderung im Personengesellschaftsrecht. Sie bietet Gesellschaftern mehr Zeit, um auf Beschlüsse der Gesellschaft zu reagieren und fördert damit eine ausgewogenere Herangehensweise.

Anstatt unter Zeitdruck zu agieren, haben die Gesellschafter nun die Möglichkeit, gründlicher zu prüfen und gegebenenfalls Verhandlungen zu führen, bevor sie den Weg der Klageerhebung beschreiten. 

Diese Änderung trägt zu einem faireren und effektiveren Rechtssystem bei, das die Interessen aller Beteiligten besser berücksichtigt.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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