Neue Informationspflicht zur Verbraucherschlichtungsstelle ab Februar 2017

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Bislang mussten nur Online-Händler auf das spezielle Informationsportal zu Schlichtungen der EU-Kommission hinweisen (seit 01.01.2016).

Für diese Unternehmen und viele weitere gelten nunmehr die folgenden Verpflichtungen aus dem deutschen Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG):

Alle Unternehmen, die mehr als 10 Beschäftigten zum Stichtag 31.12.2016, die eine Homepage veröffentlichen oder AGB gegenüber Verbrauchern verwenden, müssen nun in den AGB und auch sonst leicht zugänglich, z. B. im Impressum auf der Homepage oder im Onlineshop darüber informieren:

  • ob sie bereit oder ggf. verpflichtet sind, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilzunehmen
  • bei einer entsprechenden Bereitschaft oder Verpflichtung auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen (§ 36 VSBG).

Es genügt also bei fehlender Verpflichtung, die sich aus einer Verbandsmitgliedschaft oder für bestimmte Branchen (z. B. Telekommunikation, Finanzwesen) ergeben kann, deutlich auf die fehlende Bereitschaft einer Schlichtung hinzuweisen.

Es bestehen bereits verschiedene branchenspezifische Schlichtungsstellen der Verbände oder Kammern (Handwerkskammern). Deren Kontaktdaten müssten jetzt angegeben werden. Unternehmen, die an dem Verfahren teilnehmen wollen, aber keine Branchenstelle haben, können auf die Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e. V. in 77694 in Kehl verweisen.

Nähere Informationen finden Unternehmen, insbesondere zu grenzüberschreitenden Lieferungen, auf unserer Homepage.


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