Neue Rechtsprechung zur systematischen Arbeitszeiterfassung

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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck, Berlin und Essen.

Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Emden vom 20.02.2020 ist Arbeitgebern abermals dringend zu raten, die Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter zu erfassen und dafür ein System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten. Warum das so ist, und welchen Vorteil Arbeitnehmer daraus haben, falls Arbeitgeber das nicht tun, sagt der Kündigungsschutzexperte Anwalt Bredereck.

Das Arbeitsgericht Emden begründet seine Entscheidung mit unmittelbar anwendbarem Europarecht, genauer: mit Artikel 31 Absatz 2 der Europäischen Grundrechtscharta. Das hat es in sich, denn: Es kommt nicht auf eine richtlinienkonforme Auslegung des deutschen Arbeitszeitgesetzes an, auch nicht auf eine Umsetzung durch den deutschen Gesetzgeber.

Auch die Konsequenzen, die das Arbeitsgericht daraus folgert, haben es in sich: Erfasst der Arbeitgeber die Arbeitszeit nicht in einem objektiv verlässlichen und zugänglichen System, kann der Arbeitnehmer eine eigene Aufzeichnung seiner Stunden vorlegen, die dann als zugestanden gilt. Mit anderen Worten: In einem Gerichtsprozess kann der Arbeitgeber die Zeiterfassung des Arbeitnehmers nicht mehr substantiiert bestreiten, falls jener keine den Vorgaben entsprechende Arbeitszeiterfassung vorlegt.

Für den Kündigungsschutzprozess bedeutet das: Wer als Arbeitnehmer seine eigene Arbeitszeit inklusive der Überstunden (!) regelmäßig, genau und übersichtlich aufzeichnet, kann unter Umständen nach seiner Kündigung eine größere Summe geltend machen. Nochmal: Fehlt eine systematische Arbeitszeiterfassung auf Seiten des Arbeitgebers, kann der Arbeitnehmer offene Gehaltsforderungen und Überstunden unter erleichterten Voraussetzungen geltend machen – falls sich andere Gerichte dieser Auffassung anschließen, wofür aus meiner Sicht einiges spricht.

Zwar gibt es in vielen Arbeitsverträgen Ausschlussklauseln, die eine Frist für die nachträgliche Geltendmachung von Gehaltsforderungen setzen, oft von drei Monaten nach Fälligkeit. Nur: Häufig sind diese Ausschlussklauseln unwirksam, was dazu führt, dass der Arbeitnehmer unter Umständen seine Überstunden der vergangenen drei bis vier Jahre einfordern kann – falls er sie regelmäßig und präzise erfasst hat.

Jedem Arbeitnehmer ist daher zu raten, seine Arbeitszeit und vor allem seine Überstunden jeden Tag genau aufzuschreiben. Und Arbeitgeber sollten spätestens jetzt ein zeitgemäßes und rechtskonformes Arbeitszeiterfassungssystem einrichten.

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