Neue Regelung zu Gewerbemieten: Jetzt Rückerstattung prüfen lassen!

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Wegen der COVID-19-Pandemie mussten viele Händler und Gastronomen ihren Betrieb einstellen. Das hat zu einer eingeschränkten Nutzbarkeit von Mietobjekten, geführt – und zu Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern von Gewerbeobjekten. Der Bundestag hat jetzt entschieden, wie sich die Schließungen von Läden, Restaurants, Cafés und Hotels auf die Miete auswirken. Das macht die Einigung zwischen Vermieter und Mieter einfacher. Dennoch muss nach wie vor jeder Einzelfall betrachtet werden – am besten mit Hilfe eines erfahrenen Anwalts. 

Während sich viele Mieter und Vermieter bezüglich der Gewerbemiete einigen können, landen andere Fälle vor Gericht. Die Urteile fallen unterschiedlich aus: Das Landgericht München hielt eine Mietanpassung zum Beispiel für angemessen, während das Landgericht Heidelberg eine Senkung der Miete abgelehnt hat. Die Begründung: Der Mieter trage das Verwendungsrisiko der Mietsache.

Schwerwiegende Veränderung der Umstände durch Corona

Jetzt hat der Bundestag zwei entscheidende neue Regelungen getroffen. Der in Art 240 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) eingefügte § 7 stellt fest:

(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.

Der Gesetzgeber ordnet eine gesetzlich vermutete Störung der Geschäftsgrundlage von Gewerbemietverhältnissen an. Dabei soll der Einzelfall betrachtet werden. Sind die wirtschaftlichen Folgen für Mieter unzumutbar, können sie wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) vom Vermieter eine Anpassung der Miete an die Umstände der COVID-19-Pandemie verlangen. Die Neuregelung macht also den Weg für Rückerstattungen und Mietsenkungen frei – auch wenn sich Mieter und Vermieter im konkreten Fall noch immer einigen müssen.

Beschleunigte Verfahren bei Gewerbemietverhältnissen

Zudem wurde festgelegt, dass Verfahren über die Anpassung der Miete oder Pacht für Grundstücke oder Räume, die keine Wohnräume sind, wegen staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie vorrangig und beschleunigt zu behandeln sind. Ein erster Termin soll spätestens einen Monat nach Zustellung der Klageschrift stattfinden.

Die neuen Regelungen betreffen alle Gewerbe-, Raum- und Grundstücksmietverhältnisse – jedoch keinen Wohnraum. Sie gelten auch für den Zeitraum ab April 2020, wenn es öffentlich angeordnete Nutzungsbeschränkungen gab.

Kostenlose Erstberatung: Wir unterstützen Sie bei der Mietanpassung! 

Die Neuerungen haben einige Unsicherheiten beseitigt und die Verhandlungsposition von Gewerbemietern gestärkt. Die Auswirkungen auf die Gewerbemietverhältnisse wurden allerdings vom Gesetzgeber nicht pauschal geregelt. Auch die Rechtsfolgen wurden ausdrücklich offengelassen. Es muss weiterhin der konkrete Einzelfall betrachtet werden. Die Parteien haben nach wie vor alle Möglichkeiten – von einer Mietminderung über eine Stundung bis zum Erlass der Miete. Deshalb ist es sinnvoll, sich bei den Verhandlungen anwaltlich unterstützen zu lassen.

Ist Ihr Unternehmen von Schließungen aufgrund der Corona-Pandemie betroffen? Die erfahrenen Anwälte der Verbraucherrechtskanzlei VON RUEDEN unterstützen Sie gern bei den Verhandlungen zu Ihrer Gewerbemiete und setzen Ihre Mietanpassung notfalls gerichtlich durch. Nutzen Sie unsere kostenlose Erstberatung. Wir sind gern für Sie da! Sie erreichen uns unter 030 – 200 590 770, per E-Mail an info@rueden.de oder über unser Kontaktformular.

Foto(s): Pixabay

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