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BGH: Gewerbemieten können im Lockdown gekürzt werden

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Muss ein Gewerbe pandemiebedingt schließen, braucht der Gewerbetreibende nicht die volle Miete zu zahlen. So hat der Bundesgerichtshof am 12.01.2022 (Az. XII ZR 8/21) entschieden. Eine Pauschalkürzung, wie es das OLG Dresden angenommen hat, gibt es nicht.

Gewerbetreibende haben bei angeordneten pandemiebedingten Schließungen ihrer Geschäftsräume grundsätzlich Anspruch auf Mietkürzungen. Wie hoch diese Kürzung ist, muss allerdings im Einzelfall geprüft werden.

Bei den Kürzungen müssten nach dem BGH immer sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dazu zählten zum Beispiel staatliche Hilfen, die Umsatzeinbußen für das konkrete Objekt oder Versicherungsleistungen. Mieter und Vermieter seien durch die staatlichen Maßnahmen im Kampf gegen die Corona-Pandemie belastet, keine Seite trage allein Verantwortung. Eine hälftige Aufteilung der Miete seien aber zu pauschal.

Im den BGH Richtern vorliegenden Fall ging es um eine Filiale eines großen  Textil-Discounters im Raum Chemnitz, die vom 19. März bis zum 19. April 2020 schließen musste und für die der Vermieter die volle Miete, auch für den Schließungszeitraum forderte. Das Oberlandesgericht Dresden hatte pauschal entschieden, dass der Discounter nur etwa die Hälfte zahlen muss. Der Bundesgerichtshof hob dieses nun Urteil auf, das Gericht in Dresden muss die Sache nun noch einmal verhandeln.

Mein Tipp: Sollten Sie entweder als Vermieter oder als Mieter in dieser Angelegenheit betroffen sein, ist es sinnvoll anwaltlichen Rat herbeizuziehen. Das Urteil des BGH hat nun klargestellt, dass Kürzungen zwar möglich sind, aber alle Umstände berücksichtigt werden müssen. Das kann auch bedeuten, dass eine höhere oder niedrigere Kürzung als die Pauschallösung des OLG Dresden in Betracht kommt.

RA Can Kaya, Paderborn

Foto(s): Can Kaya


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