Gewerbemieten mindern wegen COVID 19 und dem Wegfall der Geschäftsgrundlage
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Die Bundesregierung hat am 13.12.2020 beschlossen, dass für Gewerbemiet- und Pachtverhältnisse, die von staatlichen Covid-19 Maßnahmen betroffen sind, gesetzlich vermutet wird, dass erhebliche (Nutzungs-) Beschränkungen in Folge der Covid-19-Pandemie eine schwerwiegende Veränderung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darstellen können.
Die Mehrheit der Gerichtsentscheidungen hatte bis dahin entschieden, dass die Mietzahlungspflicht bei staatlich angeordneten Schließungen im Ergebnis voll bestehen bleibt.
Der Bundestag hat daraufhin im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB) in Artikel 240 § 7 EGBGB zur Störung der Geschäftsgrundlage von Miet- und Pachtverträgen folgendes neu geregelt:
(1) Sind vermietete Grundstücke oder vermietete Räume, die keine Wohnräume sind, infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar, so wird vermutet, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313(1) BGB, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.
(2) Absatz 1 ist auf Pachtverträge entsprechend anzuwenden.
Ob und in welcher Höhe eine Anpassung der Miete angemessen ist, bleibt offen und muss im Einzelfall geklärt oder entschieden werden unter Beachtung der
- wirtschaftliche Lages des Unternehmens
- konkrete Umsatzeinbußen der/des Mieterin/Mieters
- Höhe und Zeitpunkt staatlicher Förderungen und Hilfen.
Das Landgericht München I hat mit Urteil vom 22.09.2020 unter AZ 3 O 4495/20) der Mieterin ein Minderungsrecht zugesprochen.
Hermann Kulzer MBA
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht (Schwerpunkt Corona-Recht)
Fachanwalt für Insolvenzrecht (Schwerpunkt Restrukturierung, Sanierung)
Wirtschaftsmediator (Schwerpunkt Sanierungsmoderation)
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