Neue Schadensersatzklagen gegen EV Digital Invest AG

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Geschädigte verfolgen bei den Projekten Atelier-Wohnungen an der Burg II und Modernes Wohnen am Nymphenburger Kanal II ihre Schadensersatzansprüche – neue Erkenntnisse zeigen Fehler von EV Digital Invest auf


1. Forderungsausfall bei Atelier-Wohnungen an der Burg II und Modernes Wohnen am Nymphenburger Kanal II

Bei den beiden Projekten Atelier-Wohnungen an der Burg II und Modernes Wohnen am Nymphenburger Kanal II, die erst in der zweiten Hälfte 2022 über die Plattform ev-digitalinvest.de vermittelt worden sind, ist gegenwärtig wohl von einem vollständigen Verlust der Rückzahlungsansprüche für die Anlegerinnen und Anleger auszugehen.

EVDI hält sich zwar noch mit klaren Auskünften gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern zurück, aber angesichts der Gesamtsituation dürften Rückzahlungen auf die Nachrangdarlehen praktisch ausgeschlossen sein. Das ergibt sich nicht nur aus dem weitgehenden Zusammenbruch der Kiefer Gruppe, die hinter den beiden Projektgesellschaften steht, sondern vor allem an dem schlechten Zustand der beiden Baustellen und den vorrangigen Forderungen anderer Gläubigerinnen und Gläubiger.

Bei dem Projekt Atelier-Wohnungen an der Burg II kam der Bau nie über Fragmente der Erdgeschossmauern hinaus und bei dem Projekt Modernes Wohnen am Nymphenburger Kanal II ist nach der Auswertung von Fotos der Baustelle seit Juni 2022 wohl kein entscheidender Fortschritt festzustellen – es fand vielmehr in gewisser Weise sogar ein Rückbau statt, da Ausstattung der Baustelle abgezogen worden ist. Der ungeschützte Rohbau dürfte in der Zwischenzeit durch die Witterung erheblich geschädigt worden sein und damit wäre bei einer Verwertung zum jetzigen Zeitpunkt voraussichtlich kein Überschuss für die Geschädigten der Nachrangdarlehen zu erwarten.

Witt Rechtsanwälte berichteten vor diesem Hintergrund schon in der Vergangenheit über das Vorgehen von Anlegerinnen und Anlegern gegen die EV Digital Invest AG.


2. Weitere Klage zu Atelier-Wohnungen an der Burg II

Zu diesem Projekt in der Dr. Blaich-Straße 6 in 81245 München wurde bereits vor einiger Zeit eine erste Schadensersatzklage erhoben. Dieser ist mittlerweile eine weitere Klage zum Landgericht Berlin gefolgt und angesichts der neuesten Entwicklungen dürfte dies erst der Anfang sein.

Konkret liegen Witt Rechtsanwälten aufgrund der weiteren Auseinandersetzung mit dem Vorgang neue Erkenntnisse vor, die zu zusätzlichen Aufklärungspflichtverletzungen durch die EV Digital Invest AG führen. Diese sollen hier nicht alle aufgezählt werden, aber schon eine Auswahl unterstreicht, wie fragwürdig das Verhalten der Plattform gegenüber den Anlegerinnen und Anleger war.

Zum einen ergaben ergänzende Recherchen, dass ein sogenanntes Rahmendarlehen von bis zu 6,5 Mio. Euro, das nach den Angebotsunterlagen zu dem Projekt den wesentlichen Pfeiler der Finanzierung bilden sollte, von der darlehensgebenden Bank bereits mit einem Schreiben aus dem März 2022 gekündigt worden war. Die Kündigung erfolgte außerordentlich, weil die Projektgesellschaft Royal Residenz 4 GmbH ihren vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen war. Unabhängig davon war es ab Februar 2022 zu mehreren Kontenpfändungen gegen die Projektgesellschaft gekommen. Die Bank stellte daher eine Forderung von über 5 Mio. Euro gegen die Royal Residenz 4 GmbH fällig und dieser war eine Rückzahlung bzw. Umschuldung zu keinem Zeitpunkt möglich.

Vermittelt wurde das Projekt von der EV Digital Invest AG spätestens ab dem 28.07.2022 und laut der Projektseite sowie dem Exposé sollte der Projektgesellschaft zu diesem Zeitpunkt ein Rahmendarlehen über 6,5 Mio. Euro zur Verfügung stehen – in Wirklichkeit war dieses Darlehen schon fast vier Monate vorher gekündigt worden und die Projektgesellschaft sah sich mit einer Bankforderung von über 5 Mio. Euro konfrontiert.

Zum anderen ergab sich aus der Verteidigung der EV Digital Invest AG gegen die erste Schadensersatzklage vor dem Landgericht Berlin überraschenderweise, dass zu dem Projekt Atelier-Wohnungen an der Burg II die auf der Internetseite und in dem Exposé dargestellte Analyse und Bewertung auf Basis externer Untersuchungen gar nicht stattgefunden hatte. Man hatte bei der Plattform nach ihrer eigenen Darstellung vielmehr auf die entsprechenden Untersuchungen aus dem Jahr 2020 zu dem Vorgängerprojekt Atelier-Wohnungen an der Burg zurückgegriffen und auf dieser Grundlage nur eine Prolongationsprüfung durchgeführt.

Es ist schon grundsätzlich irreführend, zu einem Projekt mit externen Untersuchungen unter anderem durch eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu werben, wenn in Wirklichkeit nur auf deutlich früher zu einer anderen Finanzierung erstellte Untersuchungen zurückgegriffen wurde. Gerade bei Atelier-Wohnungen an der Burg II zeigt sich darüber hinaus schmerzlich, wie groß der Nachteil eines solchen Vorgehens für die Anlegerinnen und Anleger ist. Hätte sich eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Vorfeld dieses Projekts mit der finanziellen Situation der Projektgesellschaft befasst, so hätte deren katastrophale Lage kaum verborgen bleiben können. So lässt die EV Digital Invest AG vor dem Landgericht Berlin selbst vortragen, dass Bestandteile der Untersuchungen durch die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft im Jahr 2020 Finanzinformationen, die Kreditwürdigkeit und die Finanzierung des Bauträgers, also der Projektgesellschaft, gewesen seien. Wären diese Punkte nicht nur im Jahr 2020 geprüft worden, sondern auch 2022 zu Atelier-Wohnungen an der Burg II, wäre eine Schädigung von Anlegerinnen und Anlegern vermieden worden.

Im Übrigen wäre die Projektgesellschaft nach § 23 Abs. 1 Vermögensanlagengesetz verpflichtet gewesen, jeweils bis zum 30. Juni des Folgejahres ihren Jahresabschluss zur Veröffentlichung einzureichen, was weder für das Geschäftsjahr 2020 noch für das Geschäftsjahr 2021 eingehalten worden ist. Die finanzierende Bank nahm auch den fehlenden Jahresabschluss zum Anlass für ihre Kündigung – bei der EV Digital Invest AG ist scheinbar niemandem aufgefallen, dass die Royal Residenz 4 GmbH nicht einmal diese Anforderung erfüllt hatte.


3. Schadensersatz wegen Modernes Wohnen am Nymphenburger Kanal II

Wie oben bereits angemerkt, müssen wohl leider auch die Anlegerinnen und Anleger des Projekts in der Südlichen Auffahrtsallee 29 in 80639 München damit rechnen, keine Rückzahlung ihrer Nachrangdarlehen zu erhalten. Gleichzeitig liegen nach der Bewertung von Witt Rechtsanwälte auch bei Modernes Wohnen am Nymphenburger Kanal II Aufklärungspflichtverletzungen vor, die zu Schadensersatzansprüchen gegen die EV Digital Invest AG führen.

Das betrifft zunächst ebenfalls den Bautenstand. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen wurden schon seit Juni 2022 keine wesentlichen Fortschritte mehr erzielt und nach der Situation im Juli 2022 konnte entgegen der Darstellung auf der Internetseite der EV Digital Invest AG und in dem Exposé nicht mehr mit einer Fertigstellung bis 31.03.2023 gerechnet werden.

Weiter ist auch in diesem Zusammenhang und bezüglich der Leistungsfähigkeit der Projektgesellschaft davon auszugehen, dass für die Schwarmfinanzierungen im August 2022 gar keine externe Untersuchung mehr durchgeführt worden war, obwohl gegenüber den Anlegerinnen und Anlegern das Gegenteil behauptet wurde.

Schließlich hätte auch hier eine wirkliche Prüfung im Jahr 2022 die fehlende Leistungsfähigkeit der Projektgesellschaft offenbaren müssen – stattdessen wurde das Bauvorhaben des Projekts Atelier-Wohnungen an der Burg II sogar als Referenz ausgewiesen, obwohl dessen Verlauf sehr negativ war.

Witt Rechtsanwälte bereiten daher gegenwärtig schon für eine größere Zahl von Geschädigten auch zu diesem Projekt Klagen gegen die EV Digital Invest AG vor, die demnächst in Berlin eingereicht werden dürften.


Für eine individuelle Beratung der geschädigten Anlegerinnen und Anleger stehen wir gerne zur Verfügung.


Witt Rechtsanwälte

Heidelberg München Oranienburg




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