Neue Sky-Abmahnung der Kanzlei JBB wegen Ausstrahlung von Fox Sports 4 in Gaststätte

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Unsere Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht bearbeitet erneut eine aktuelle Abmahnung der Berliner Kanzlei JBB, ausgesprochen im Auftrag von Sky Fernsehen GmbH & Co. KG. Erst kürzlich hatten wir über eine ähnliche Abmahnung berichtet.

Es ist die zweite Abmahnung binnen kürzester Zeit, die wir in unserer Fachanwaltskanzlei bearbeiten. Bereits am 13. November hatten wir auf unserem Abmahnblog über einen sehr ähnlichen, von uns aktuell bearbeiteten Fall berichtet. In dem uns jetzt neu vorliegenden Fall wurde erneut ein Betreiber einer gastronomischen Einrichtung abgemahnt, weil er angeblich unerlaubt Fernsehprogramm ausgestrahlt haben soll.

Durch eine Kontrolle bei unserem Mandanten sei Sky darauf aufmerksam geworden, dass in der Betriebsstätte unseres Mandanten eine Bundesligabegegnung öffentlich ausgestrahlt worden sei. Das besondere: Unser Mandant habe nicht das Sky Fernsehprogramm ausgestrahlt, sondern den Fernsehsender Fox Sports 4. Auf diesem sei zur selben Zeit ebenfalls die parallel auf Sky ausgestrahlt Spielbegegnung gezeigt worden. Unserem Mandanten wird daher nicht vorgeworfen, das Sky-TV-Programm unerlaubt gezeigt zu haben, sondern das Programm des Senders Fox Sports 4. 

Die Sky Fernsehen GmbH & Co. KG habe jedoch von der Sportcast GmbH im Auftrag der DFL das ausschließliche Recht zur Vorführung und öffentlichen Wiedergabe von Bundesligabegegnungen (mit Ausnahme einiger Spiele) in Deutschland eingeräumt bekommen. Das Live-Signal, das von der Sportcast GmbH produziert werde, handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Filmwerk (§ 2 Nr. 6 UrhG). Durch das öffentliche Ausstrahlen von Fox Sports 4 in der Gaststätte unseres Mandanten verletze dieser die ausschließlichen Nutzungsrechte von Sky Deutschland.

Forderungen:

Sky fordert von unserem Mandanten, dass er das angeblich rechtsverletzende Verhalten sofort einstellt. Für die Zukunft soll er verbindlich versprechen, dass er dieses nicht wiederholt. Dies geschieht rechtlich mithilfe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung. Mit einem solchen Dokument verspricht der Unterzeichnende, die angeblich rechtswidrige Handlung nicht in Zukunft zu wiederholen. Im Falle eines Verstoßes muss eine Vertragsstrafe an Sky gezahlt werden. Der Abmahnung ist bereits eine vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die für einen solchen Fall des Verstoßes eine feste Vertragsstrafe von 5.001,00 Euro vorsieht. 

Außerdem verlangt Sky von unserem Mandanten Schadensersatz. Dieser wird mit "mindestens 6.720,00 Euro" beziffert. Für den Fall, dass unser Mandant jedoch ein gewerbliches Abo mit Sky zur Ausstrahlung von Sky TV in seiner Gaststätte abschließt, sei man bereit, den Schadensersatzbetrag auf "nur" 500,00 € zu reduzieren.

Urheberrechtsverletzung, weil anderer TV-Sender gezeigt wurde?

Im vorliegenden Fall stellt sich natürlich für uns als Fachanwaltskanzlei für Urheber- und Medienrecht die Frage, ob in der Ausstrahlung des Fernsehprogramms A gleichzeitig eine Urheberrechtsverletzung zum Nachteil des Senders B gesehen werden kann. Dies ist eine Frage des Einzelfalls. Abmahnungen sind generell nicht pauschal als berechtigt oder unberechtigt zu qualifizieren, sondern bedürfen der spezialisierten Überprüfung im Einzelfall. Unsere Kanzlei hat bundesweit bereits eine hohe Anzahl an Mandanten vertreten, die von Sky abgemahnt worden waren. Es kommt - wie gesagt - immer auf die genauen Einzelfallumstände an. In einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Naumburg verhandelt wurde und in dem Rechtsanwalt Jan B. Heidicker einen Sky-Abmahnungsempfänger vertrat, hatte der Sky-Kontrolleur falsche Angaben über das angeblich ausgestrahlte Fußballspiel gemacht. In einem anderen Fall, der vor dem Landgericht Bielefeld verhandelt wurde, bekam unser Mandant Recht, der das Sky-Programm nur in einem geschlossenen Raum gezeigt hatte, der mit einem Schild "Privatveranstaltung! Zutritt nur für Clubmitglieder!" gekennzeichnet war.

Wie reagieren nach Erhalt einer Abmahnung?

Wenn Sie ebenfalls Betroffener einer Sky-Abmahnung sind, dann sollten Sie diese nicht ignorieren. Wie die geschilderten Fälle und unsere Erfahrungswerte zeigen, klagt Sky die geltend gemachten Ansprüche erfahrungsgemäß nötigendenfalls gerichtlich ein. Sie sollten also die in der Abmahnung gesetzten Fristen genau beachten und schnellstmöglich einen spezialisierten Rechtsanwalt mit der Überprüfung Ihrer Abmahnung beauftragen. Zudem sollte von Ihnen die vorformulierte Unterlassungserklärung in der vorliegenden Form nicht unterschrieben werden. Diese ist unseres Erachtens nachteilig formuliert und beinhaltet eine pauschale Vertragsstrafe. Sollten auch Sie eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder Klage erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte schauen mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurück.

Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne unter 02307/17062 erreichen. Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück. Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de


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