Abmahnung der Frau Martina Schäfer durch Rechtsanwälte Frönd Nieß Leiers wegen privat/gewerblich

  • 2 Minuten Lesezeit
Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung wurde von Frau Martina Schäfer aus Berlin gegen unsere Mandantschaft ausgesprochen, da diese trotz Führung eines privaten Accounts auf einem Onlinemarktplatz gewerblich zu handeln scheint. Diese Abmahnung bezieht sich speziell auf den Verkauf von Strumpfwaren und erhebt den Vorwurf, dass das Handeln unserer Mandantschaft über private Aktivitäten hinausgeht. Gefordert wird die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Übernahme von Kosten in Höhe von 800,39 €, basierend auf einem Gegenstandswert von 7.500,00 €. Um angemessen zu reagieren, ist es essentiell, zunächst fachanwaltlich zu prüfen, ob tatsächlich ein gewerbliches Handeln vorliegt, wobei verschiedene Kriterien wie die Anzahl der Verkäufe, Art der Waren und Angebotsgestaltung relevant sind. Nichts sollte ungeprüft angenommen oder bezahlt werden. Bei Erhalt einer solchen Abmahnung bietet unsere auf Wettbewerbsrecht spezialisierte Kanzlei mit umfangreicher Erfahrung Unterstützung an, um sowohl die Berechtigung als auch die Weiterführung des Handels juristisch korrekt zu klären. Kontaktieren Sie uns bei Bedarf unter ra@kanzlei-heidicker.de, um zügig und korrekt auf die Abmahnung reagieren zu können und weitere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Aktuell wurde uns eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung der Frau Martina Schäfer aus Berlin vorgelegt. Gegenstand der Abmahnung ist der Vorwurf an unsere Mandantschaft, dass diese gewerblich handelt, obwohl unsere Mandantschaft lediglich einen privaten Account auf einem Onlinemarktportal betreibe.


Bei der Anspruchstellerin handelt es sich ausweislich des Abmahnschreibens um eine Kleinunternehmerin, die ebenfalls Angebote auf eBay vorhalte.


Es wird sowohl bei unserer Mandantschaft als auch bei Frau Martina Schäfer Bezug genommen auf den Verkauf von Strumpfwaren.


Insofern habe Frau Schäfer festgestellt, dass unsere Partei ebenfalls entsprechende Angebote vorhalte, wobei hierbei festzustellen sei, dass das Handeln unserer Partei die Schwelle zum privaten Handeln überschreitet.


Was wird in der Abmahnung konkret gefordert?


Es wird zunächst die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unter Fristsetzung gefordert. Daneben werden Kosten der Rechtsverfolgung auf Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 7.500,00 €, und zwar zu einem Gesamtbetrag in Höhe von 800,39 € gefordert.


Wie ist mit dieser Abmahnung umzugehen?


Zunächst ist natürlich fachanwaltlich zu überprüfen, ob in der vorliegenden Konstellation tatsächlich ein Handeln im gewerblichen Bereich gegeben ist. Ob ein gewerbliches Handeln vorliegt, bemisst sich nach der Rechtsprechung grundsätzlich nach verschiedenen Einzelfallkriterien. Hierzu zählt unter anderem die Anzahl der bereits erfolgten Verkäufe, die Frage, ob Neu-/ oder Gebrauchtwaren angeboten werden und wie sich die entsprechende Angebotsgestaltung, professionell oder eher privat, gestaltet.


Entscheidend ist, dass Sie die gesetzten Fristen beachten, jedoch im Regelfall nicht ungeprüft die vorformulierte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben oder gar etwaige Beträge ungeprüft bezahlen.


Wir sind auf das Gebiet des Wettbewerbsrechtes hoch spezialisiert und haben insbesondere im Bereich Privat/Gewerblich eine hohe dreistellige Anzahl von außergerichtlichen Abmahnungen sowie auch Gerichtsverfahren bereits geführt. Wir können Ihnen meistens auf dem ersten Blick mitteilen, ob ein derartiger Vorwurf berechtigt ist oder nicht.


Selbst wenn eine Berechtigung des Vorganges vorliegt, ist es von entscheidender Bedeutung, dass einerseits zahlreche Aspekte beachtet werden müssen, um grundsätzlich weiter Handel betreiben zu können. Auch hierzu beraten wir Sie natürlich umfassend.


Sollten Sie eine derartige Abmahnung erhalten haben, stehen wir Ihnen bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. Gerne rufen Sie uns an oder senden uns Ihr Abmahnschreiben an ra@kanzlei-heidicker.de zu. Experimente sind an dieser Stelle fehl am Platze. Sollte falsch oder nicht reagiert werden, drohen hier im ersten Schritt häufig einstweilige Verfügungsverfahren, die mit einer erheblichen Kostenlast verbunden sind.


Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Jan B. Heidicker

Beiträge zum Thema