Neue Spielregeln bei der Massenentlassung?

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Es entsprach bislang der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes (BAG), dass ein Verstoß das Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus § 17 KSchG (Massenentlassungsanzeige) zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 134 BGB führt. Nun scheint sich eine Änderung dieser Rechtsprechung abzuzeichnen. Wieder einmal war ein Urteil des EuGH der Auslöser für diese Neuerung. Oder bleibt alles beim Alten?


Die aktuelle Rechtsprechung des EuGH

Mit Urteil vom 13.07.2023 hat der EuGH aber entschieden, dass zumindest Art. 2 Abs. 3 UAbs. 2 der Massenentlassungs-Richtlinie 98/59/EG den Arbeitnehmern keinen Individualschutz gewährt (EuGH, Urt. vom 13.7.2023, NZA 2023, 887).


Und was das BAG dazu sagt…

Deshalb beabsichtigt der Sechste Senat des BAG, seine Rechtsprechung aufzugeben, wonach eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot im Sinne von § 134 BGB unwirksam ist, wenn keine oder lediglich eine fehlerhafte Massenentlassungsanzeige vorliegt. Wegen der entgegenstehenden Rechtsprechung des Zweiten Senats hat er bei diesem angefragt, ob dieser angesichts des EuGH-Urteils an seiner Auffassung festzuhalten beabsichtigt (§ 45 Abs. 3 ArbGG). Verneint der Zweite Senat dies, kann der Sechste Senat wie beabsichtigt erkennen. Anderenfalls muss der Große Senat entscheiden (§ 45 Abs. 2 ArbGG).

BAG, Beschl. vom 14.12.2023 - 6 AZR 157/22 (B) und weitere Parallelverfahren.


Fazit für die Praxis:

Es bleibt abzuwarten, wie der zweite Senat des BAG entscheidet. Der zweite Senat des BAG ist bekanntlich für Kündigungen zuständig. Die Massenentlassungsanzeige spielt gerade bei Kündigungsschutzverfahren eine zentrale Rolle, wenn es sich um größeren Personalabbau handelt. Die arbeitsrechtlichen Profis werden die aktuelle Entwicklung deshalb genau verfolgen.


Stand: Dezember 2023



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