Arbeitsrecht: Spielregeln für Kündigung

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Ebenso wie eine Gehaltsverhandlung oder der Wechsel in eine andere Abteilung gehört eine Kündigung manchmal einfach dazu. Wer kündigen möchte, sollte folgende Spielregeln beachten. 

Schriftform, Wahrung von Fristen

Eine Kündigung hat grundsätzlich in geschäftsmäßiger Schriftform zu erfolgen. Das Kündigungsschreiben enthält die volle Anschrift von Arbeitnehmer und Arbeitgeber, den Austrittstermin und eine eigenhändige Unterschrift. Die im Arbeitsvertrag vereinbarten Kündigungsfristen müssen eingehalten werden. Betriebszugehörigkeit oder Karrierelevel haben Einfluss auf die Kündigungsfrist, außerdem gelten während der Probezeit andere Regeln. Möglicherweise ist ein Aufhebungsvertrag eine gute Alternative für den Arbeitnehmer, der gern schnell aus dem bestehenden Anstellungsverhältnis ausscheiden möchte. Anderenfalls sollte zumindest eine Abfindung gezahlt werden.

Kommunikation nach innen und außen

Mit dem Vorgesetzten sollte geklärt werden, wie die Kündigung inner- und außerbetrieblich kommuniziert wird. Die Verbreitung solcher Neuigkeiten über den „Flurfunk“ – möglicherweise noch ehe der Vorgesetzte informiert ist – sollte vermieden werden. Eine Abstimmung hierüber ist deshalb ratsam. Auch für externe Geschäftspartner ist möglicherweise eine externe offizielle Bekanntmachung sinnvoll.

Nach Ausspruch der Kündigung

Ein Angestellter, der seine Kündigung ausgesprochen hat, sollte weiterhin Leistungsbereitschaft zeigen. Eine Position, die vernünftig weitergeführt und auch entsprechend an einen Nachfolger übergeben werden kann, lässt den Angestellten auch im Rückblick im richtigen Licht erscheinen. Hierfür sollte der Arbeitnehmer Sorge tragen. Abschließend steht auch noch das ...

Arbeitszeugnis

... an. Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein wohlwollendes Abschlusszeugnis, das im Optimalfall spätestens zum Austrittstermin überreicht wird. Im Arbeitszeugnis ist neben der Beschreibung der Aufgaben eine Beurteilung des Arbeitnehmers durch den Vorgesetzten enthalten.

Arbeitslos melden

Arbeitnehmer, die ohne Anschlussbeschäftigung aus eigener Initiative heraus kündigen, nehmen eine dreimonatige Sperre der Auszahlung von Arbeitslosengeld in Kauf. Eine Meldung der Änderung des Beschäftigungsstatus sollte in jedem Falle bei der Agentur für Arbeit erfolgen. Damit einher geht der Antrag auf Arbeitslosengeld.

Mitgeteilt von Rechtsanwalt / Fachanwalt für Steuerrecht / Fachanwalt für Arbeitsrecht Martin J. Warm, Paderborn 



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