Neue Unterhaltstabelle ab dem 01.01.2016

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Zum 01.01.2016 steigt nicht nur das staatliche Kindergeld um weitere 2 Euro pro Monat pro Kind, sondern auch der Kinderfreibetrag. Er beträgt ab dem 01.01.2016 jährlich 7.248,00 Euro. Dies hat natürlich unmittelbare Auswirkungen auf die Zahlung des monatlich geschuldeten Kindesunterhalts. Sämtliche Oberlandesgerichte des Bundesgebietes haben ihre Unterhaltsleitlinien angepasst. Die Tabelle sieht wie folgt aus:

 

Nettoeinkommen
des Barunterhalts-pflichtigen

Altersstufen

Prozent-
satz

0 - 5 Jahre
Geburt bis 6. Geburtstag

6 - 11 Jahre
6. bis 12. Geburtstag

12 - 17 J.
12. bis 18. Geburtstag

ab 18 J.
ab 18. Geburtstag

Alle Beträge in Euro

1.

bis 1.500

335

384

450

516

100

2.

1.501 - 1.900

352

404

473

542

105

3.

1.901 - 2.300

369

423

495

568

110

4.

2.301 - 2.700

386

442

518

594

115

5.

2.701 - 3.100

402

461

540

620

120

6.

3.101 - 3.500

429

492

576

661

128

7.

3.501 - 3.900

456

523

612

702

136

8.

3.901 - 4.300

483

553

648

744

144

9.

4.301 - 4.700

510

584

684

785

152

10.

4.701 - 5.100

536

615

720

826

160

 

         ab 5.101

        nach den Umständen des Falles


Das Kindergeld beträgt für das erste und zweite Kind 190,00 Euro, für das dritte Kind 196,00 Euro und ab dem vierten Kind monatlich 221,00 Euro und ist nach wie vor hälftig auf den Tabellenbedarf anzurechnen (siehe Zahlbetrag Tabelle unten).

Die Unterhaltszahlbeträge werden, wie das nachfolgende Beispiel zeigt, somit für alle Kinder angehoben.

Beispiel:


2 Kinder, für welche ein Unterhalt von 110 % des Mindestunterhaltes geschuldet ist. Kind 1 ist 7 Jahre und Kind 2 ist 12 Jahre alt.

 

 

Zahlbetrag seit 01.08.2015

Zahlbetrag ab 01.01.2016

Differenz

Alle Beträge in Euro

Kind 1

322

423-95 = 328

6

Kind 2

392

495-95 = 400

8


Ebenso angehoben wurde der Bedarf eines volljährigen unterhaltsberechtigten Kindes, welches nicht mehr im Haushalt eines Elternteils lebt. Bislang hatte dieses einen Bedarf von 670,00 Euro. Nach Abzug des vollen Kindergeldes für ein erstes Kind verblieb ein Restbedarf von 486,00 Euro. Der Bedarf wurde angehoben auf einen Betrag von 735,00 Euro. Nach Abzug des Kindergeldes verbleibt nun ein Restbedarf von 545,00 Euro monatlich. Dabei sind nach wie vor eventuell zu leistende Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge zusätzlich zu leisten. In dem neuen Bedarf werden nun Wohnkosten von bis zu 300,00 Euro monatlich bereits beachtet. Dies waren bis zum 31.12.2015 nur 280,00 Euro. Bei höheren unvermeidbaren Kosten, kann nach wie vor eine Anpassung der Bedarfe stattfinden.


[Detailinformationen: RAin Dr. Angelika Zimmer, Fachanwältin für Familienrecht, Tätigkeitsschwerpunkt Urheber- und Medienrecht, Tel. (0351) 80 71 8-34, zimmer@dresdner-fachanwaelte.de]

Weitere Informationen, aktuelle Urteile und Termine sowie eine Anwaltsübersicht und unsere Serviceleistungen finden Sie im Internet unter www.dresdner-fachanwaelte.de.


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