Neue Widerrufsmöglichkeiten dank EuGH-Urteil vom 26.3.2020

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Der Europäische Gerichtshof (EuGH) eröffnet neue Widerrufsmöglichkeit bei Verbraucherkrediten 

Ein aktuelles Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Az.: C-66/19), das am 26.03.2020 gegen eine deutsche Sparkasse verkündet wurde, gibt Verbrauchern die Möglichkeit, hochverzinsliche Konsumentenkredite und Hypothekendarlehen zu widerrufen. Betroffen sind auch Vertragsabschlüsse von Bausparkassen sowie anderer Genossenschafts- und Privatbanken.

Passus zum Fristbeginn nimmt Bezug auf § 492 BGB 

Mit folgendem Text, oder so ähnlich haben fast alle Banken und Sparkassen über den Fristbeginn belehrt:

"Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E‑Mail) widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehnsnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB [beispielhafte Aufzählung einzelner Pflichtangaben, die je nach Belehrungsformular variieren kann] erhalten hat.

Verweisungskette ist unverständlich

In dieser Formulierung wird Bezug genommen auf § 492 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese Norm nennt den Fristbeginn jedoch nicht eindeutig, sondern verweist ihrerseits auf andere gesetzliche Vorschriften, die wiederum erneut auf das BGB zurückverweisen. Der Laie kann diese Vorschriftenkette schon nicht finden, geschweige denn verstehen und daraus ableiten, wann denn nun seine Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

Kaskadenverweis

Dieser „Kaskadenverweis“ ist aus Sicht des Europäischen Gerichtshofs klar fehlerhaft: Der Verbraucher muss „in klarer und prägnanter Form“ über die Vertragsmodalitäten informiert werden. Betroffene Verbraucher sollen dennoch in jedem Einzelfall sorgfältig überprüfen lassen, ob eine Auseinandersetzung mit ihrer Bank sinnvoll und erfolgversprechend ist.

Widerrufsmöglichkeit für Darlehen ab Juni 2010  

Konsumentenkredite können zeitlich unbeschränkt widerrufen werden. Aber auch für Hypothekendarlehen, die ab dem 11. Juni 2010 bis zum 20. März 2016 abgeschlossen wurden, gilt weiterhin ein „ewiges“ Widerrufsrecht. Interessant ist eine Überprüfung der Widerruflichkeit insbesondere bei Forward-Darlehen oder dann, wenn hohe Vorfälligkeitsentschädigungen aufgrund Kündigung des Darlehens, z. B. wegen Verkaufs der Immobilie erwartet werden.

Rückabwicklung von Baufinanzierungen lohnt sich

Der Widerruf hat nicht nur den Vorteil, dass der unliebsame Vertrag kostenfrei aufzulösen ist. Nach Ansicht von Mayer & Mayer Rechtsanwälte führt die gesetzliche Rückabwicklung auch dazu, dass die Bank zur Rückzahlung von Bereitstellungszinsen verpflichtet ist. Verbraucher, die ihren Darlehensvertrag vor dem 12. Juni 2014 abgeschlossen haben, erhalten zudem einen Nutzungsersatz in Höhe des gesetzlichen Verzugszinses auf alle an die Bank geleisteten Zahlungen bis Widerruf.

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Mayer & Mayer Rechtsanwälte unterstützen gerne auch Sie bei der Geltendmachung Ihrer Ansprüche. Eine erste Einschätzung der Ihnen zustehenden Ansprüche, insbesondere der Erfolgsaussichten eines Widerrufs in Ihrem Fall, geben wir Ihnen gerne.


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