Neuer Blitzer-Skandal: Halle (Saale), Magistrale, TraffiStar S 350 – Was können Betroffene nun tun?
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Nur etwa ein halbes Jahr ist es her, als die Öffentlichkeit durch umfangreiche Berichterstattung in den Medien davon Kenntnis erlangt hat, dass mehr als 300.000 Verkehrsteilnehmer von der Bußgeldbehörde der Stadt Köln zu Unrecht mit Geldbußen, Punkten und auch Fahrverboten belastet wurden. Sie alle waren auf der Bundesautobahn A 3 am Heumarer Dreieck mit angeblich überhöhter Geschwindigkeit geblitzt worden. Tatsächlich galt aber entgegen der Annahme der nordrheinischen Behörde nach der Autobahn-Baustelle kein 60er-Limit, sondern allenfalls eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 km/h. Jedem einzelnen wurde somit eine um 20 km/h überzogene Geschwindigkeitsüberschreitung angelastet. Wir setzen uns für einige von ihnen dafür ein, dass die überschüssig bezahlten Geldbußen erstattet und nicht „verdiente“ Punkte in Flensburg gelöscht werden sowie dass unbegründet verhängte Fahrverbote nicht verbüßt werden müssen – sofern dies nicht bereits geschehen ist.
Nun zeichnet sich ein ähnlicher Blitzer-GAU in Sachsen-Anhalt ab.
1. Was war geschehen?
In Halle an der Saale stehen am Rennbahnkreuz an der Magistrale seit 2014 zwei Geschwindigkeitsmessgeräte vom Typ TraffiStar S350 in der Version des TraffiTower 2.0. Inzwischen wurde durch das Gutachten eines DEKRA-Sachverständigen festgestellt, dass zumindest ein Bauteil höher angebracht war, als dies vom Hersteller des Geräts in der Gebrauchsanweisung und von der Zulassungsbehörde in der Baumusterprüfbescheinigung angegeben wurde. Die Anlage selbst überschritt zwar das vorgesehene Höchstmaß nicht. Sie war aber auf einem Betonsockel angebracht und dieser führte zu einer Überhöhung um 11 Zentimeter. Allein dadurch erscheinen die Messungen als ungültig. Ob durch die Überhöhung auch die Messergebnisse verfälscht worden sind oder nicht, ist letztlich unerheblich – obwohl dies aus unserer Sicht wegen einer mit der Überhöhung einhergehenden Verkürzung der Messstrecke alles andere als unwahrscheinlich ist.
Das Amtsgericht Halle hat Ende Juni 2017 ein Bußgeldverfahren gegen eine betroffene Autofahrerin eingestellt und Anfang Juli 2017 wurden die Laser-Messgeräte von der Bußgeldbehörde bis auf weiteres abgestellt.
Es verdichten sich Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Hersteller des Messgeräts schon lange wusste, dass das Gerät fehlerhaft aufgestellt worden war.
Zusammen mit der Sachverständigengesellschaft VUT vertreten wir schon lange die Auffassung, dass bei Laserscanner-Messgeräten wie dem in Halle eingesetzten Gerät vom Typ TraffiStar S 350 und auch dem ebenfalls sehr weit verbreiteten PoliScan die Aufstellhöhe des Geräts bauartbedingt wichtig für eine korrekte Messwertbildung ist. Häufig ist aber nachträglich nicht zu überprüfen, ob die Aufstellhöhe den Vorgaben entspricht oder nicht, weil etwa die Dokumentation über die Aufstellhöhe mangelhaft ist. Die Gerichtsentscheidung aus Halle bestätigt uns in dieser Rechtsauffassung.
2. Was folgte hieraus für die Betroffenen?
Wie viele Fahrzeugführer, die seit der Einrichtung der Messstelle in den letzten drei Jahren dort geblitzt und zu Unrecht belangt wurden, ist noch ungewiss.
Fakt ist jedenfalls, dass weder Geldbußen, noch Punkte in Flensburg oder gar Fahrverbote zu rechtfertigen sind, wenn ein Messgerät entgegen der Zulassung der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) und damit auch ohne korrekte Eichung eingesetzt wurde.
Für „Führerschein-Neulinge“ kann ein gleichwohl erfolgter Punkteeintrag im Fahreignungsregister zur Anordnung eines teuren Aufbauseminars („Nachschulung“) und der Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre geführt haben.
Doch auch solche Verkehrsteilnehmer, die die Fahrerlaubnis nicht auf Probe innehaben, können erhebliche zeitliche und auch finanzielle Einbußen erlitten haben, wenn sie Fahrverbote verbüßt und Geldbußen bezahlt haben, die nicht zu rechtfertigen waren.
3. Welche Möglichkeiten haben die Betroffenen?
a) „Selbst ist der Mann bzw. die Frau“
Klar sollte sein: Wer sich gegen das rechtswidrige Behördenhandeln wehren möchte, darf nicht auf ein entgegenkommendes Handeln von Amts wegen warten, sondern muss selbst aktiv werden. Die Möglichkeiten hierzu sind unter anderem abhängig vom Stand des Verfahrens.
b) Möglichkeiten bei noch laufenden Verfahren
Es haben sich bereits einige Betroffene an uns gewandt. Nach den geführten Telefonaten kristallisiert sich heraus, dass es den meisten von ihnen – wie auch in den Kölner Verfahren – bei noch laufenden Verfahren um die Verhinderung nachteiliger Rechtsfolgen geht und bei bereits abgeschlossenen Verfahren um die Beseitigung eines zu Unrecht eingetragenen Punktes in Flensburg. Sekundär erscheinen Fragen nach der Erstattungsfähigkeit gezahlter Geldbußen und nach etwaigen Entschädigungsansprüchen für verbüßte Fahrverbote.
Neben dem dargestellten Problem mit der unzulässigen Höhe des Messgeräts stellen sich auch noch weitere Verteidigungsansätze, die mit dem hier zum Einsatz gekommenen Messgerät zusammenhängen.
Obwohl es technisch ohne weiteres möglich wäre, speichert das Messgerät nämlich weder die sogenannten Rohmessdaten (Laufzeiten und Winkelangaben der Laserimpulse) ab, noch die Zeitdifferenzen zwischen dem Messstart und dem Messende, die aber zwingend benötigt würden, um zusammen mit der registrierten Entfernung des Fahrzeugs vom Messgerät auf die Geschwindigkeit rückzurechnen. Dadurch ist es selbst einem vom Gericht bestellten Sachverständigen nicht mehr möglich, die Messung und insbesondere das Messergebnis auf seine Plausibilität zu überprüfen. Nach zutreffender Auffassung des Amtsgerichts Neunkirchen in einem aktuellen Urteil vom Mai 2017 wird ein Betroffener dadurch so massiv in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt, dass nicht mehr von einem tauglichen Beweismittel ausgegangen werden kann. Der Betroffene wurde deswegen zu Recht freigesprochen.
Die Chancen auf eine erfolgreiche Verteidigung in noch laufenden Verfahren schätzen wir nach alldem grundsätzlich als hoch ein.
c) Möglichkeiten bei bereits abgeschlossenen Verfahren und schon vollstreckten Rechtsfolgen
Das Problem liegt in Folgendem: Auch ein rechtswidriger Bußgeldbescheid erlangt Rechtskraft, wenn die zweiwöchige Einspruchsfrist ungenutzt abgelaufen ist oder aber der Einspruch eingelegt und später wieder zurückgenommen wurde. Grundsätzlich kann hiergegen dann nicht mehr vorgegangen werden.
Das Ordnungswidrigkeitengesetz sieht aber eine sogenannte Wiederaufnahme eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens unter bestimmten Umständen vor. Manche Rechtsanwälte meinen, ein Wiederaufnahmeverfahren sei „nicht zu gewinnen“. Aus unserer Sicht hingegen sind prinzipiell die Voraussetzungen dafür gegeben, dass ein derartiges Verfahren erfolgreich verlaufen kann.
Erfolgversprechend sind derartige Verfahren in der Tat aber nur dann, wenn ein Fahrverbot und/oder eine Geldbuße von mehr als 250 € verhängt worden ist. Anderenfalls ist ein förmliches Wiederaufnahmeverfahren aus Rechtsgründen definitiv ausgeschlossen.
Hinzu kommt, dass an einen solchen Wiederaufnahmeantrag sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Ein – meist juristisch nicht ausgebildeter – Betroffener wird diese Anforderungen ohne fachkundige Hilfe eines Anwalts kaum erfüllen können.
Wir führen in den angesprochenen Fällen des Blitzer-Skandals auf der A3 am Heumarer Dreieck derzeit einige solcher Wiederaufnahme-Verfahren vor dem Amts- und Landgericht Köln und können somit auf umfangreiche Erfahrungswertezurückgreifen.
d) Möglichkeiten bei bereits abgeschlossenen Verfahren, aber noch nicht vollstreckten Rechtsfolgen
Ist hingegen zwar das Bußgeldverfahren an sich zu einem rechtskräftigen Abschluss gekommen, aber wurde die Geldbuße noch nicht bezahlt oder das Fahrverbot noch nicht verbüßt, beispielsweise, weil hierfür ein sogenanntes Ersttäterprivileg die Möglichkeit der Führerscheinabgabe binnen vier Monaten nach Rechtskrafteintritt vorsieht, so ist Eile geboten! Es bedarf in derartigen Fällen der umgehenden Klärung mit der zuständigen Behörde oder dem Gericht, um zu erreichen, dass die Vollstreckung der Haupt- und Nebenfolgen aufgeschoben wird. Auch mit derartigen Fallkonstellationen sind wir nicht zuletzt aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Kölner Blitzer-Skandal bestens vertraut.
e) Entschädigungsansprüche
Derartige Ansprüche sind beispielsweise wegen erlittener Mobilitätseinschränkungen bei ungerechtfertigten Fahrverboten denkbar, aber auch dann, wenn etwa ein Führerscheinneuling wegen angeblich überhöhter Geschwindigkeit ein Aufbauseminar (und eine Probezeitverlängerung) auferlegt bekommen hat, obwohl dies gar nicht geboten war. Ob ein derartiges Verfahren tatsächlich Sinn ergibt, ist aber von den Umständen des Einzelfalls abhängig und bedarf stets einer individuellen Prüfung.
Rechtsanwalt Dr. Sven Hufnagel ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und auf die Verteidigung in Bußgeldsachen spezialisiert. Er ist bundesweit tätig und wird im FOCUS-Spezial für die Jahre 2015 und 2016 als einer von Deutschlands „Top-Anwälten im Verkehrsrecht“ bezeichnet. Weitere Informationen über ihn und seine Tätigkeit im Zusammenhang mit dem „Kölner Blitzer-Gate“ sowie dem Blitzer-Skandal in Halle (Saale) finden Sie auf unserer Website www.fahrverbot-rechtsanwalt.de.
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