Neuer Bußgeldkatalog unwirksam?! Dürfen Fahrverbote noch verhängt werden?

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Am 28.04.2020 trat der neue Bußgeldkatalog mit einer erheblichen Verschärfung für Autofahrer in Kraft. Selbst für „Ersttäter“ droht seitdem beispielsweise schon bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um 21 km/h (bislang 31 km/h) und/oder einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts um 26 km/h (bislang 41 km/h, ein 1-monatiges Fahrverbot).

Aber sind die Änderungen/Verschärfungen in der Straßenverkehrsordnung (StVO) und im Bußgeldkatalog durch die sogenannte StVO-Novelle 2020 überhaupt wirksam? Vor allem hinsichtlich der o. g. Änderungen bei den Fahrverboten bestehen daran Zweifel.

Hintergrund hierfür ist die – wohl zu verzeichnende – Verletzung des sogenannten Zitiergebotes im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens. Das (verfassungsrechtliche) Zitiergebot verlangt, dass die dem Erlass einer Verordnung zugrundeliegende Ermächtigungsgrundlage genannt wird. In der 54. ÄnderungsVO – der StVO-Novelle 2020 – werden aber in der Präambel, 3. Spiegelstrich nur § 26 a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StVG und nicht auch § 26 a Abs. 1 Nr. 3 StVG genannt. Das wäre für eine Änderung oder Neueinführung von Regelfahrverboten aber erforderlich gewesen.

Argumentiert wird nunmehr wie folgt:

Wenn der Staat – wie hier mit Fahrverboten ab 21 km/h bzw. 26 km/h – die Freiheit der Menschen einschränkt, muss er das in Art 19 Abs. 1 Satz 2 GG verankerte Zitiergebot beachten, also die dem Erlass zugrundeliegende Rechtsgrundlage benennen. Und gerade die wichtige Verschärfung des Fahrverbotes ist wohl bei dieser Nennung (versehentlich?!) untergegangen – denn § 26a Abs. 1 Nr. 3 StVG bleibt unerwähnt.

Das Bundesverfassungsgericht war in der Vergangenheit bei solchen Fehlern streng. Demnach führt ein Verstoß zur Nichtigkeit der Verordnung. Es bleibt abzuwarten, ob wie der Gesetzgeber, die Bußgeldstellen und die Gericht hierauf reagieren.

Für Betroffene empfiehlt es sich jedenfalls -gerade bei der Verhängung eines Fahrverbotes- Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid einzulegen, um diesen nicht rechtskräftig werden zu lassen.

Martin Volkmann

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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