Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Neuer 50-Euro-Schein: 4 Fakten rund um den Fuffi

  • 2 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

Mancher bekommt ihn schon heute zu sehen: den neuen 50-Euro-Schein mit erweiterten Sicherheitsmerkmalen. Die verwendeten Techniken sollen Geldfälscher – anders als den neuen Fuffi – nicht durchschauen können. Denn ein Sicherheitsmerkmal des neuen „Fuffi“ ist ein durchsichtiges Fenster im Hologrammstreifen. Darin erscheint der Kopf der mythischen Frauenfigur „Europa“, deren Name so viel wie „die mit der weiten Sicht“ bedeutet. Wie weitsichtig sich die Fälschungssicherheit erweist, wird sich zeigen.

Liebling der Geldfälscher

Fakt beim 50-Euro-Schein ist: Er ist die aktuell am häufigsten gefälschte Eurobanknote. 42,5 Prozent aller Euro-Blüten sind falsche Fuffziger. Übrigens dicht gefolgt vom bereits Ende November 2015 neu erschienen 20-Euro-Schein, der einen Anteil von 37,8 Prozent am sichergestellten Papierfalschgeld hat. Der größte Euroschein, der 500-Euro-Schein, kommt dagegen nur auf 4,9 Prozent. Schlusslicht ist mit 0,6 Prozent der 200-Euro-Schein. Während danach fast jede zweite sichergestellte Blüte ein Fünfziger ist, ist es nur in einem von 166 Fällen ein gefakter Doppelhunni.

Beim Bargeld ist der Fuffi König

Noch dominanter ist der Anteil des 50-Euro-Scheins am im Umlauf befindlichen Bargeld. Auf 46,0 Prozent kommt er beim Papiergeld. Wertmäßig sind das etwas mehr als 9,1 Milliarden Euro. Der Gesamtwert aller im Umlauf befindlichen Euro-Banknoten beträgt dabei 19,8 Milliarden. Schlusslicht ist auch hier mit 1,2 Prozent der 200-Euro-Schein. Auch von diesem ist eine Neuauflage im Rahmen der sogenannten Euro-Serie geplant. Der Zeitpunkt dafür steht aber noch nicht fest. Und vorher ist der Hunni dran. Vom 500-Euro-Schein wird es dagegen keine neue Version geben. Das hatte die Europäische Zentralbank im Mai 2016 beschlossen.

50-Euro-Scheine ohne Stempel

Um 50-Euro-Scheine ging es auch in einem Fall, den das Amtsgericht (AG) München (Urteil v. 09.06.2010, Az.: 233 C 7650/10) entschied. Dabei ging es um ein Darlehen in Höhe von 650 Euro. Das hatte der Beklagte zwar in Form von 13 Scheinen zu je 50 Euro vollständig zurückgezahlt. Allerdings waren die Scheine gestempelt und ermahnten dadurch, zum Schutz für Gesundheit, Umwelt und Tieren kein Fleisch zu essen. Das musste der Kreditgeber nicht akzeptieren, urteilte das Gericht. Schließlich könne man nicht sicher sein, dass andere die Scheine mit Stempel noch als Zahlungsmittel akzeptierten.

Gestohlener Fünfziger kostet den Job

Zum Verhängnis wurde ein 50-Euro-Schein auch einem verbeamteten Rettungssanitäter. Dieser hatte ihm einen bewusstlosen Patienten während des Transports zum Krankenhaus gestohlen. Das ist nicht nur strafbar, sondern auch ein fristloser Kündigungsgrund. Dementsprechend verlor der Mann seinen Arbeitsplatz und seine Beamtenstellung. Seine durch alle Instanzen dagegen geführte Klage blieb erfolglos. Am Ende bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidungen (Urteil v. 10.12.2015, Az.: 2 C 6.14). Auch wenn es sich danach bei dem 50-Euro-Schein noch um eine geringwertige Sache gehandelt habe, könne es aufgrund der Tatumstände keine Milde geben.

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

Artikel teilen:


Beiträge zum Thema