Neuer NICHTVERJÄHRUNGS HAMMER im VW Abgasskandal

  • 4 Minuten Lesezeit


VW kommt im Diesel Abgasskandal nicht in ruhiges Fahrwasser. Das Landgericht Frankenthal hat unter dem Az. 7 O143/20 entschieden, dass in dem Verfahren, das durch die Rechtsanwälte Klamert & Partner München, für Ihren Mandanten geführt wurde, keine Verjährung im Jahr 2019 vorliegt.

Somit wurde die Volkswagen AG zur Rücknahme des Fahrzeugs hier ein VW Tiguan 2,0 TDI unter Abzug der gefahrenen Kilometer (Nutzungen) verurteilt.

Die VW AG wurde wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung verurteilt. Das Landgericht Frankenthal ist der Meinung, dass die im September 2015 abgesetzte ad hoc Meldung nicht ausreichend ist, um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung danach entfallen zu lassen. Die entscheidenden Richter sehen den Vortrag von VW als inhaltsleere und nicht nachprüfbar für die Klageseite an. Weiterhin ist man der Meinung, dass dem Anspruch nicht die Einrede der Verjährung entgegensteht. Der Anspruch der Klagepartei verjährt regelmäßig binnen 3 Jahren. Voraussetzung für die Annahme der Verjährung zum Ablauf des 31. Dezember 2019 wäre, dass im Jahre 2016 bei der Klagepartei die subjektiven Voraussetzungen und im Übrigen die objektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährung vorlagen, wofür die VW AG Darlegung und beweisbelastet ist. Dem ist sie nicht nachgekommen.

Eine positive Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände vor Ende des Jahres 2016 liegt nicht vor. Dies würde voraussetzen, dass der Klagepartei die konkrete Betroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs bekannt war. Dies ist ihm jedoch erst mit entsprechenden Informationen möglich.

Zwar ist es zutreffend, dass es für die Klagepartei möglich gewesen wäre, die entsprechenden Informationen zu erlangen, so etwa etwa über die zu diesem Zweck aufgesetzte VW Webseite. Dies ist jedoch keine Frage  der positiven Kenntniserlangung, sondern allenfalls der fahrlässigen Unkenntnis. Die Klagepartei hat glaubhaft und glaubwürdig geschildert, dass sie sich um die Berichterstattung in der Presse nicht gekümmert habe. Hierzu ist auch nicht verpflichtet. Von der Betroffenheit des eigenen Fahrzeug hat die Klagepartei erst durch eigene Recherchen Internet im Jahre 2019..

Eine allgemeine Kenntnis von den gegen die VW AG ab 2015 erhobenen Vorwürfe genügt jedoch nicht. Auch eine grob fahrlässige Unkenntnis der Tatsache lag nicht vor. Der Hinweis auf die ad hoc Mitteilung der Beklagten vom 2. 20. September 2015 reicht jedenfalls nicht aus. Dies deshalb, da die ad hoc Mitteilung als solche nicht die betroffenen Kunden und Fahrer über die Gesetzwidrigkeit informiert hatte sondern zumindest primär zur Erfüllung der kapitalmarktrechtlichen Verpflichtungen der VW AG nach dem WphG dienen sollte. Zwar war von Motoren der Baureihe EA 189 gesprochen worden. Das dies aber das Fahrzeug des Klägers betrifft, hatte die Klagepartei aus der ad hoc Mitteilung nicht erlesen können. Im Übrigen hat die VW AG in der Pressemitteilung mitgeteilt, dass die Steuerungssoftware bei der Mehrheit der Betroffene Motoren keinerlei Auswirkungen habe.

Die VW AG verfolgte mithin eine Strategie, bei der die vorgenommene Manipulationen am Abgasrückführung System verharmlost und gleichzeitig eine engere Einbindung der betroffenen Fahrzeugbesitzern in Aussicht gestellt wurde. Unter diesen Umständen drängt sich für den Inhaber eines Fahrzeugs aus dem Volkswagenkonzern aber keinesfalls auf, dass er nun seinerseits tätig werden musste, um seine Rechte zu wahren.


Die Gerichte in Deutschland haben nun endlich begriffen, wie man betrogene Verbraucher schützt und verurteilen den VW-Konzern ebenso wie die Audi AG und die Firma Porsche zur Rücknahme der Fahrzeuge. Aus objektiver Sicht ist Zurückhaltung gegenüber den Autokonzernen nicht mehr geboten. Jeder betroffene Verbraucher sollten sich nunmehr wehren.

Handeln Sie jetzt.

Die Möglichkeit, zu seinem Recht zu kommen, war noch nie so hoch

Derzeit erzielen vom Dieselskandal betroffene Autobesitzer, die gegen den VW-, Audi- oder Porsche-Konzern vorgehen, in der Regel einen Vergleich, der die Rückgabe des Pkw bei Abzug der sogenannten Nutzungsentschädigung gegen Rückzahlung des Kaufpreises im Ergebnis sieht.

Verbraucher sollten deshalb alles daransetzen, ihre Rechte geltend zu machen und so einen Vermögensverlust zu vermeiden.

Nutzen Sie deshalb Ihre Rechte!

Alle Rechtsschutzversicherer in Deutschland decken nunmehr die jeweiligen Klagen gegen die Händler und den Konzern. Voraussetzung ist, dass die Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses existent war.

Auch stehen mannigfaltige Prozessfinanzierer zur Verfügung, die Prozesskosten risikofrei übernehmen, sollte keine Rechtsschutzversicherung vorhanden sein.

Die Kanzlei Klamert & Partner Rechtsanwälte vertritt bundesweit eine Vielzahl von VW-Geschädigten und erzielt im Grundsatz in den überwiegenden Fällen die oben genannten Ergebnisse, die zu Schadensersatz und Rückabwicklung des Kaufvertrages führen.

Rechtsanwalt Markus Klamert und sein Team der Klamert & Partner Rechtsanwälte stehen Ihnen für eine kostenfreie Ersteinschätzung jederzeit gerne zur Verfügung.

Die Rechtsanwaltskanzlei Klamert & Partner aus München gehört zu den führenden Kanzleien in Deutschland im Abgasskandal.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Markus Klamert

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten