Neues Abmahnthema? BGH entscheidet: Bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform muss ein Grundpreis angegeben werden

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Gem. § 4 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PANGV) muss bei Produkten in Fertigpackungen, die nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden, ein Grundpreis angegeben werden. Der fehlende Grundpreis ist immer noch ein häufiges Abmahnthema, insbesondere durch Abmahnvereine.

Es gibt kaum etwas weitreichenderes, als eine Abmahnung wegen einem fehlenden Grundpreis. Bei einer Abmahnung durch einen Abmahnverein wird immer auch eine Unterlassungserklärung mit einer Vertragsstrafe gefordert. Die Abmahnung bezieht sich in der Regel nicht auf ein bestimmtes Produkt sondern z.B. ganz grundsätzlich auf Lebensmittel. Wer ein Nahrungsergänzungsmittel oder ein Lebensmittel anbietet und wegen eines fehlenden Grundpreises abgemahnt wurde hat in der Regel das Problem, dass eine Unterlassungserklärung alle Lebensmittelangebote, egal auf welcher Plattform umfasst.


Grundsätzlich muss Preis und Grundpreis auf einen Blick erkennbar sein, der Grundpreis muss in räumlicher Nähe zum Preis stehen.


Immer wieder gibt es Diskussionen darüber, was verkehrsüblich ist und ob ein Grundpreis angegeben werden muss.


Durch den BGH geklärt: Grundpreis bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform muss angegeben werden


Der Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 23.03.2023, Az.: I ZR 17/22 (Aminosäurekapseln)) hat nunmehr klargestellt, dass auch bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ein Grundpreis mit anzugeben ist.


Konkret ging es um Aminosäurekapseln. Nahrungsergänzungsmittel werden häufig in Kapselform oder als Tabletten angeboten.


Rechtlich gesehen handelt es sich bei Nahrungsergänzungsmitteln um sogenannte Fertigpackungen. Dies sind Verpackungen beliebiger Art, die in Abwesenheit des Käufers abgepackt werden und verschlossen werden, wobei die Menge des darin enthaltenen Erzeugnisses ohne Öffnen oder merkliche Änderung der Verpackung nicht verändert werden kann.


Bei Nahrungsergänzungsmitteln handelt es sich rechtlich gesehen zudem um Lebensmittel. Lebensmittel dürfen nur unter Angabe der Füllmenge nach Gewicht oder Volumen angeboten werden. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Verpflichtung zur Angabe der Nettofüllmenge eines Lebensmittels aus Art. 9 Abs. 1 e Lebensmittelinformationspflichtenverordnung (LMIV).


Ausnahmenormen aus der LMIV gelten nach Ansicht des BGH vorliegend nicht. Insbesondere werden die Kapseln als „Lebensmittel“ nicht normalerweise nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht. Insbesondere, da es sich um Lebensmittel handelt, hat dies zur Folge, dass dies im vorliegenden Fall nicht nach Stückzahlen in den Verkehr gebracht wird.


Unerheblich ist auch, dass das Gericht des Nahrungsergänzungsmittels nicht mit den darin enthaltenen Wirkstoffen korreliert, weil noch Füllstoffe zugesetzt werden.


Im Ergebnis muss somit bei Nahrungsergänzungsmitteln in Kapselform ein Grundpreis angegeben werden.


Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln sollten daher sehr sorgfältig darauf achten, dass Grundpreise korrekt angegeben werden. Dies gilt insbesondere für die Bewerbung (der Grundpreis muss immer in räumlicher Nähe zum Preis stehen).


In der Praxis wird eine fehlende Grundpreisangabe (insbesondere bei Verkaufsplattformen, wie eBay und Amazon) zum Problem. Während sich fehlerhafte Grundpreisangaben bei eBay noch mit „Bordmitteln“ lösen lassen, ist bei Amazon leider nicht zuverlässig gewährleistet, dass Grundpreise dauerhaft in einer ASIN dargestellt werden.


Da es kaum etwas Weitreichenderes gibt, als eine Abmahnung wegen einem fehlenden Grundpreis, empfehle ich bei Erhalt einer derartigen Abmahnung keinesfalls, ohne vorherige anwaltliche Beratung eine Unterlassungserklärung abzugeben.


Ich berate Sie bei einer Abmahnung wegen eines fehlenden oder falschen Grundpreises.


Zu mir und meiner Tätigkeit:

Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de tagtäglich Abgemahnte und verfüge daher über Erfahrung aus einer Vielzahl von Abmahnverfahren.

Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.


Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.  


Sie haben auch eine Abmahnung wegen einem fehlenden Grundpreis beim Angebot von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln erhalten?


Wenn Sie auch eine Abmahnung eines Abmahnvereins wegen der fehlenden Angabe eines Grundpreises beim Angebot von Lebensmitteln oder Nahrungsergänzungsmitteln erhalten haben, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:


  • Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).



  • Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.



Johannes Richard
 Rechtsanwalt
 Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz


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