Neues BGH-Urteil zu Schneeballsystemen: Auch auf illegales Online-Glücksspiel übertragbar?

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Was Verbraucher jetzt wissen sollten – und warum dieses Urteil ein Meilenstein sein könnte.

Am 6. März 2025 hat der Bundesgerichtshof (Az. III ZR 137/24) ein viel beachtetes Urteil gefällt, das weit über den entschiedenen Einzelfall hinausweist. Im Kern ging es um die Frage, ob ein Unternehmen für die betrügerischen Machenschaften seines Vorstands haftet, wenn dieser das Unternehmen in ein sogenanntes „Schneeballsystem“ eingebunden hat – ein System, das nur durch die ständige Zuführung neuer Gelder aufrechterhalten werden kann und unweigerlich zum Zusammenbruch führt.

Die Richter bestätigten: Ja, das Unternehmen haftet – auch dann, wenn die geschädigten Anleger gar keinen direkten Kontakt zu diesem Unternehmen hatten. Eine zentrale Rolle spielt dabei § 31 BGB, der eine sogenannte Organhaftung regelt. Was bedeutet das? Ganz einfach: Wenn ein Vorstand (oder ein anderes Organ) einer Firma in seiner offiziellen Funktion eine unerlaubte, schädigende Handlung begeht, haftet die Firma – selbst wenn diese in einem Geflecht mehrerer Firmen agiert.

Warum ist das wichtig für Glücksspielgeschädigte?

Das Urteil könnte eine echte Signalwirkung für viele tausend Betroffene illegaler Online-Glücksspielanbieter entfalten. Auch in diesen Fällen stellt sich regelmäßig die Frage, wer überhaupt haftet – insbesondere wenn hinter der Webseite ein komplexes Firmenkonstrukt steht, das oft ausländisch geprägt ist.

Bislang scheiterten viele Klagen daran, dass die betroffenen Spieler nicht genau nachweisen konnten, wer ihnen konkret den Schaden zugefügt hat – also mit wem sie eigentlich „gespielt“ haben. Das neue BGH-Urteil zeigt aber: Es genügt unter Umständen, dass ein Organ einer Firma aktiv an einem rechtswidrigen System mitgewirkt hat – selbst wenn dieses System über andere Gesellschaften nach außen hin betrieben wurde.

Das Schneeballsystem und das Online-Glücksspiel – gibt es Parallelen?

Ja, durchaus. In beiden Fällen wird mit dem Geld der einen Gruppe (Anleger oder Spieler) ein System am Laufen gehalten, das von Beginn an nicht nachhaltig ist. Beim Schneeballsystem fließen die Einlagen neuer Anleger direkt an frühere zurück – beim illegalen Online-Glücksspiel werden ebenfalls regelmäßig Spieleinsätze vereinnahmt, ohne dass eine rechtskonforme Grundlage besteht.

Auch hier fehlt oft die wirtschaftliche Substanz. Die Betreiber sitzen im Ausland, besitzen keine deutsche Lizenz, verstoßen gegen das deutsche Glücksspielrecht (§ 4 GlüStV 2021) – und agieren oft über Firmenkonstrukte, bei denen bewusst verschleiert wird, wer hinter der Webseite steht.

Das BGH-Urteil zeigt nun: Selbst Firmen, die „nur“ als Vermittler oder Zahlstelle auftreten, können haften, wenn ihre Organe aktiv an der Täuschung mitgewirkt haben.

Und was bedeutet das für Geschädigte?

Rechtsanwalt Istvan Cocron , der seit Jahren geschädigte Glücksspielkunden bundesweit vertritt, sieht das Urteil als wichtigen Impuls:

„Die Argumentation des BGH lässt sich gut auf viele Glücksspiel-Fälle übertragen. Auch dort gibt es häufig ein Zusammenspiel mehrerer Firmen – etwa bei Zahlungsdienstleistern, Softwareprovidern oder White-Label-Betreibern. Entscheidend ist: Wer aktiv mitwirkt und das System stützt, kann nach § 31 BGB haften – auch ohne direkten Kontakt zum Spieler.“

Fazit: Jetzt Schadensersatzansprüche prüfen lassen

Wer in den letzten Jahren bei nicht lizenzierten Online-Casinos gespielt und dabei Geld verloren hat, sollte jetzt seine Ansprüche prüfen lassen. Das neue Urteil zeigt: Auch wenn der Anbieter nicht direkt erreichbar ist, gibt es Wege, über die Organhaftung juristische Hebel anzusetzen.

Gerne prüft Rechtsanwalt Istvan Cocron Ihre individuelle Situation und berät Sie zu den Erfolgsaussichten einer Rückforderung – bundesweit, schnell und unkompliziert. Weitere Informationen finden Sie auf https://ra-cocron.de/fallkreise/online-casino-online-sportwetten-geld-aus-gluecksspiel-zurueckfordern/


Foto(s): Autor

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