Neues Gesetz zu Kinderehen

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Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Bekämpfung von Kinderehen in Deutschland geht leider einen Schritt zu weit.

Der Deutsche Anwaltsverein (DAV) setzt sich in einer Stellungnahme jüngst mit dem neuen Entwurf der Bundesregierung zur Regelung von Kinderehen auseinander. Darin kritisieren die Familienrechtsanwälte zu weitreichende Verbote.

Wie ist die Rechtslage?

Derzeit wird die Ehemündigkeit nicht Volljähriger von § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Nur ausnahmsweise können Minderjährige vor Vollendung des 18. Lebensjahres heiraten, wenn der Antragsteller mindestens 16 Jahre alt ist und sein Partner volljährig.

Eine Ehe, die unter Missachtung dieses spezifischen Antragserfordernisses geschlossen wurde, kann gemäß § 1314 BGB von deutschen Gerichten aufgehoben werden. Den Richtern kommt in diesen Fällen aber eine Prüfungskompetenz zu. Sie müssen entscheiden, was im konkreten Einzelfall am besten für die Beteiligten ist.

Was soll verändert werden?

In Zukunft werden Ehen, die unter Missachtung obiger Vorschriften von nicht Volljährigen geschlossen wurden, grundsätzlich für nichtig erklärt. Eine Einzelfallprüfung findet nicht mehr statt. Die Behörden sollen verpflichtet sein, einen Antrag auf Aufhebung auch dann zu stellen, wenn beide Ehepartner mittlerweile volljährig geworden sind.

Der DAV sieht darin einen eklatanten Verstoß gegen die Rechte der Betroffenen. Einerseits hätten auch Minderjährige grundsätzlich ein Recht zur Selbstbestimmung, sofern ihre individuelle Reife und Einsichtsfähigkeit dies zulasse. Zweiterdings unterfalle eine einmal geschlossene Ehe immer noch dem grundgesetzlichen Schutz der Ehe als Institution.

Folgen unabsehbar

Darüber hinaus würden zahlreiche Folgeprobleme entstehen, die von dem Gesetzgeber scheinbar nicht bedacht worden seien. Einerseits könne die Erklärung der Nichtigkeit einen schutzwürdigen Beteiligten in seiner Rechtsposition faktisch erheblich schwächen. Er verliert erbrechtliche und unterhaltsrechtliche Ansprüche auf einen Schlag.

Andererseits seien negative Auswirkungen auf eventuell aus der Verbindung hervorgegangene Kinder zu befürchten. Ihr Personenstatus sei plötzlich rückwirkend vollkommen ungeklärt.


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