Neues Urteil ermöglicht Widerruf von Finanzierungen der Sparda-Banken

  • 1 Minuten Lesezeit

Ein aktuelles Urteil des OLG Frankfurt vom 22.08.2018 eröffnet den Widerruf von zahlreichen Immobiliardarlehensverträgen mit der Sparda Hessen (und auch einigen anderen Sparda-Banken mit identischen Vertragsmustern) aus dem Zeitraum 11.6.2010 bis ins Jahr 2012 (je nach verwendetem Vertragsmuster).

Die betroffenen Sparda-Banken haben gegenüber dem damals amtlichen Muster für die Erteilung der Widerrufsinformation im Rahmen der Belehrung über die Frist bei nachträglicher Erteilung von Pflichtangaben das Wort "dann" gestrichen.

Damit verliert die Bank nicht nur die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters, sondern es stehen dann die zwei Fristen (14 Tage und 1 Monat bei Nachbelehrung) gleichberechtigt nebeneinander und der Verbraucher weiß damit nicht, welche Frist nun gilt, so OLG FFM aaO.

Damit fehlt es aber an der klaren und verständlichen Belehrung und die Widerrufsfrist ist nicht abgelaufen, so dass der Widerruf auch jetzt noch ausgeübt werden kann.

Damit kann der Verbraucher vom aktuellen Niedrigzinsniveau ohne Vorfälligkeitsentschädigung profitieren und erhält zudem noch eine Verzinsung von 2,5 % Punkten über dem Basiszinssatz auf seine Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf.

Wir prüfen für Sie gerne in einer kostenfreien Ersteinschätzung, ob Ihr Darlehen erfolgreich widerrufen werden kann oder ob ein bereits erklärter Widerruf Aussichten auf erfolgreiche Durchsetzung hat.

Rechtsanwalt Koch hat bereits mehrere Vortragsveranstaltungen zu diesem Bereich durchgeführt sowie zahlreiche gerichtliche und außergerichtliche Verfahren erfolgreich abgeschlossen – er wird dementsprechend auf der Seite der Stiftung Warentest gelistet.

Er ist weiter Mitglied im bundesweiten Netzwerk www.jetzt-widerrufen.de.

Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

www.widerruf-durchsetzen.de


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Sebastian Koch

Beiträge zum Thema