Neues Verfahren der elektrischen Gründung der Gesellschaften in Serbien

  • 3 Minuten Lesezeit

Mit dem Gesetz über Änderungen und Ergänzungen des Gesetzes über das Verfahren der Registrierung in der Agentur für Wirtschaftsregister  ist, unter anderem, vorgesehen, dass ab Hälfte Mai 2023 die Bestimmung angewandt wird, die die elektronische Form der Gründung als die einzige mögliche Weise der Gründung der Gesellschaften vorsehen.


Also, beginnend vom 17. Mai dieses Jahres, wird Agentur für Unternehmensregister (nachfolgend: APR) die Anmeldungen zur Gründung der Gesellschaft ausschließlich in elektronischer Form annehmen. Das bedeutet,  dass sich in der neu entstandenen Situation auch ausländische Staatsbürger anzupassen haben, die beabsichtigen eine Gesellschaft in Serbien zu gründen, unabhängig davon, um welche Form der Gesellschaft es sich handelt.


Wie werden die ausländischen Staatsbürger Firmen in Serbien gründen?

Da unser Anwaltsbüro täglich ausländische natürliche und juristische Personen vertreten, stellt sich die Frage der Gründung der Gesellschaften auf elektronischem Wege, wenn die Gründer ausländische Gesellschaften oder ausländische natürliche Personen sind. An dieser Stelle verarbeiten wir Dilemmas, welche Folgen die Änderungen des Gesetzes hat, in der Situation wenn eine ausländische natürliche oder Rechtsperson über ihren gesetzlichen Vertreter eine Wirtschaftsgesellschaft in Serbien gründen will.


Elektronisches Zertifikat als Voraussetzung

Damit die Gesellschaft auf elektronischem Wege gegründet wird, ist die nötige Voraussetzung das elektronische Zertifikat.


Es ist wichtig hervorzuheben, dass APR alle elektronischen Zertifikate, ausgestellt von Seiten der Zertifizierungsstellen der Republik Serbien, annimmt, aber andererseits werden im Ausland ausgestellte Zertifikate anerkannt, nur wenn es sich um Dokumente handelt, die mit der elektronischen Unterschrift des Staats unterzeichnet wurden, mit denen die Republik Serbien ein ratifiziertes Übereinkommen über die gegenseitige Anerkennung der vertraulichen Dienstleistungen hat.


In der Praxis werden trotzdem, im Vergleich zu den meisten Staaten, diese Übereinkommen nicht angewandt, wegen Nichtvorhandensein der Bedingungen der Reziprozität, so dass wir die Schlussfolgerung ziehen, dass auch elektronische Dokumente, die mit der elektronischen Unterschrift unterzeichnet sind, ausgestellt von Seiten der Zertifizierungsstelle des ausländischen Staats, nicht angenommen werden. Was uns potential zum Problem bringt, weil das von Seiten der Zertifizierungsstelle des ausländischen Staats ausgestellte Zertifikat, aus dem die Person kommt, für das Verfahren der elektronischen Gründung der Gesellschaft in unserem Staat nicht von Bedeutung sein wird, da APR ausländische Zertifikate gerade aus dem oben angeführten Grund nicht annimmt.

Daraus geht hervor, dass es nötig ist, dass der Staatsbürger vor allem das elektronische Zertifikat, ausgestellt von Seiten der Zertifizierungsstellen der Republik Serbien einholt und erst dann kann er die Gesellschaft in Serbien gründen. Das ist aber nicht leicht umzusetzen. In diesem Schritt kann eine Hindernis entstehen, weil mit dem Gesetz über das elektronische Dokument, elektronische Identifikation und vertraulichen Dienstleistungen in der elektronischen Geschäftstätigkeit vorgesehen ist, dass das ausgestellte Zertifikat ausschließlich von der Person, auf die sich das Zertifikat bezieht, übernommen werden kann.


Das elektronische Zertifikat des Anwalts als einfachere Lösung

In Rücksicht auf die brisante Situation, die unter Anwendung einer Reihe von Vorschriften entsteht, kann sich das Verfahren der Gründung der Wirtschaftsgesellschaft, deren Gründer der Ausländer ist, über den Anwalt bequemer abgewickelt werden und zwar auf folgende Weise. Vor allem ist nötig, dass der Anwalt die unterzeichnete Vollmacht in schriftlicher Form hat, die er dann scannen und mit seiner elektronischen Unterschrift versehen wird. Als zweiter Schritt ist nötig, dass dem Anwalt die Dokumentation auch in der Papierform zugestellt wird, die alle Voraussetzungen für die Registrierung erfüllt (im Original, mit der Übersetzung des befugten Dolmetschers und nach Bedarf mit dem Apostille Stempel), eine solche originelle Dokumentation digitalisiert der Anwalt erneut, indem er sie scannt, in das PDF-Format umwandelt und mit der qualifizierten elektronischen Unterschrift unterzeichnet und dem APR auf elektronischem Wege zustellt.


Voraussetzungen für den Anwalt

Damit der Anwalt dieses Verfahren durchführen kann, außer angeführten Handlungen, ist es nötig, dass er das elektronische Zertifikat besitzt, dass er als Antragsteller der Registrierung bezeichnet ist und unbedingt, dass er im Namensregister der Anwaltskammer Serbiens eingetragen ist, was APR nach Einsicht in das Namensregister der Kammer prüfen wird.


Für alle Fragen bezüglich der Gründung der Gesellschaften in Serbien von Seiten der ausländischen natürlichen und juristischen Personen können Sie an unser Rechtsteam über die Kontaktform oder an die E-Mail: office@mlaw.rs richten.

Foto(s): Unsplash


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Valentina Stankovic geb. Momcilovic LL.M. Freiburg

Beiträge zum Thema