Neues Verpackungsgesetz: Abmahnung der GHI Rechtsanwälte für die Floordirekt GmbH & Co. KG

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Seit dem 01. Januar 2019 ist es in Kraft: das neue Verpackungsgesetz. Knapp einen Monat nach Inkrafttreten wurde einer unserer Mandanten nunmehr von einem vermeintlichen Wettbewerber, der Floordirekt GmbH & Co. KG aus Mannheim, durch die Kanzlei GHI Rechtsanwälte (Rechtsanwälte Göritz Hornung Imgrund) wegen vermeintlicher Verstöße gegen das VerpackG abgemahnt.

Unserem Mandanten wird vorgeworfen, unerlaubter Weise Verpackungen in den Verkehr gebracht zu haben. Er trete als Händler bei Amazon auf und versende die dort angegebenen Produkte in Verpackungen an den Käufer. Gemäß § 9 VerpackG sei ein Hersteller jedoch dazu verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen von Verpackung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zu registrieren. Dies habe unser Mandant unterlassen.

Hintergrund: Neue Pflichten im Verpackungsgesetz 2019

Vorschriften bzgl. Produktverpackungen gab es schon vor dem neuen Verpackungsgesetz vom 01.01.2019. Doch das neue Gesetz brachte einige Neuerungen im Vergleich zur vormaligen Rechtslage mit sich. Neu eingeführt wurde also z. B. die Registrierungspflicht für alle Vertreiber systembeteiligungspflichtiger Verpackungen. Derartige Verpackungen sind „mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.“ Hierunter fallen also bspw. auch Produkt-Umverpackungen. Die Registrierung muss im Verpackungsregister „LUCID“ der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister mit Stammdaten und Markennamen erfolgen. Weitere Neuerungen im Verpackungsgesetz sind eine Lizenzierungspflicht, eine umfassende Meldepflicht an die Stiftung, eine erweiterte Pfandpflicht auf Getränkeverpackungen und neue Hinweispflichten. Bei Verstößen gegen das Verpackungsgesetz können einerseits Bußgelder von bis zu 100.000,00 € drohen, andererseits auch Abmahnungen von Mitbewerbern. Grund hierfür: Die Vorschriften des VerpackG sind als „Marktverhaltensregeln“ im Sinne des Wettbewerbsrechts anzusehen. Ein Verstoß gegen das VerpackG ist zugleich auch ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Aufgrund der angeblichen Wettbewerbereigenschaft der Floordirekt GmbH & Co. KG gegenüber unserem Mandanten wird die angeblich unterlassene Registrierung bei der Stiftung als Wettbewerbsverstoß beanstandet und abgemahnt. Geltend gemacht wird:

- Unterlassungsanspruch

- Kostenerstattungsanspruch für Anwaltskosten i.H.v. 887,03 €

Der Abmahnung ist eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt, die unserer Ansicht nach ein Schuldeingeständnis darstellen kann und daher – ganz unabhängig davon, ob der Vorwurf berechtigt ist oder nicht – nicht abgegeben werden sollte.

Rechtsberatung für Onlinehändler

Die vorliegende Abmahnung zeigt wieder einmal, dass Onlinehandel zahlreiche Gefahren birgt. Es gibt unterschiedlichste Vorschriften in diversen Gesetzen, die vom Handel zu beachten sind. Um auf der sicheren Seite zu sein und Vorgaben stets einzuhalten, raten wir zu einer umfassenden Rechtsberatung durch Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz. Unsere Kanzlei berät zahlreiche Onlinehändler – von Einzelunternehmern bis hin zu Großunternehmen. Unser AGB-Update-Paket hält Rechtstexte immer auf dem aktuellen gesetzlichen Stand. So kann die Gefahr von Abmahnungen gebannt werden. Informationen zu unserem AGB-Update-Paket finden Sie auf unserer Homepage.

Abmahnung erhalten – was tun?

Bei Erhalt einer Abmahnung sollten Sie zunächst Ruhe bewahren. Unterzeichnen Sie keine Dokumente und leisten Sie keine Zahlungen. Kontaktieren Sie vielmehr einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz zur Überprüfung Ihrer Abmahnung und zur Einleitung weiterer Schritte. Wir bieten Abgemahnten eine kostenfreie und unverbindliche Ersteinschätzung. Senden Sie uns Ihre Abmahnung einfach per E-Mail zu oder rufen Sie uns an.

Weitere Informationen zu anderen aktuellen Abmahnungen finden Sie in unserem YouTube-Kanal oder im Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de


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