Neues zu den Räum- und Streupflichten

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In einem Urteil vom 19.01.2011, Az. 6 U 1623/10 hat das Oberlandesgericht Dresden entschieden, dass eine Gemeinde den Winterdienst für eine „Anwohnerstraße" von geringer Verkehrsbedeutung und nicht vorhandenem Gehweg wirksam auf die Anwohner übertragen darf. Aus diesem Grund ging eine Anwohnerin, die mit ihrem Hund auf einer sichtbar vereisten Stelle ausrutschte und sich verletzte, mit ihrer Klage gegen die Kommune auf Schadensersatz leer aus. Sie hätte sich - eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der an sich zuständigen Anlieger unterstellt - an diese wenden müssen. Die Stadt hatte nach Auffassung der Richter durch Ortssatzung die Straßenreinigung wirksam auf die Anwohner übertragen. Zu den Gehwegen gehört auch eine Gehbahn für Fußgänger. Soweit kein baulich von der Fahrbahn abgegrenzter, separater Bürgersteig vorhanden ist, muss für den Fußgängerverkehr ein ausreichender, bis zu 1,5 m breiter Seitenstreifen auf der Fahrbahn abgestreut werden.

Fazit: Wer an einer vergleichbaren Straße wohnt, muss sich daher darauf einstellen, auch dann zu Sand und Schaufel zu greifen, wenn vor dem Grundstück kein Fußweg entlang führt.

Rechtsanwalt Andreas Holzer

Fachanwalt für Versicherungsrecht

Tel. (0351) 80 71 8-68

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