Neues zur Elternzeit

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Nach einem Urteil des BAG vom 21. April 2009 (9 AZR 391/08) geht die verbleibende Elternzeit für ein Kind nicht verloren, wenn eine Arbeitnehmerin noch in der Elternzeit ein weiteres Kind bekommt. Bislang war ungeklärt, ob und wie Arbeitnehmer bei sich überschneidenden Elternzeiten die Dauer jeder einzelnen Elternzeit von 3 Jahren ausschöpfen können.

Grundsätzlich hat eine Arbeitnehmer/in einen Anspruch auf Elternzeit, wenn das Kind im Haushalt lebt und selbst betreut wird. Elternzeit bedeutet, dass die arbeitsvertraglichen Pflichten bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres ruhen. Der oder die Berechtigte haben für eine Zeitraum bis maximal 14 Monate Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 67% des letzten Verdienstes maximal aber 1800 Euro. Die Elternzeit ist zwischen den beiden Eltern teilbar. Während der Elternzeit besteht ein Sonderkündigungsschutz.

Damit ist der Idealfall einer Elternzeit klar. Diese besteht für ein Kind von Geburt bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres. Eindeutig ist auch, dass, wenn im Anschluss an die erste Elternzeit ein weiteres Kind geboren wird, sich eine weitere dreijährige Elternzeitperiode ergibt. 

Problematisch ist der Fall, wenn während der ersten Elternzeit ein weiteres Kind geboren wurde, für das Elternzeit beantragt wurde. Dann stellte sich die Frage, ob hier ein voller Anspruch auf 6 Jahre besteht. Diese Fragestellung wird bei folgendem Beispiel deutlich:

1.1.2003 Geburt 1. Kind  
Elternzeit bis
1.1.2006
1.1.2003 Geburt 1. Kind  
Ende der Elternzeit:1.1.2008

Aufgrund der überscheidenden Elternzeiten kommt der oder die Berechtigte nur zu einer Erziehungszeit von ca. fünf Jahren, anstelle der vom Gesetz vorgesehenen sechs Jahren (3 Jahre pro Kind).

Das Bundesarbeitsgericht hat diese für die Arbeitnehmer ungünstige Rechtslage nunmehr geklärt. In seiner Entscheidung vom 22. April 2009 hält das BAG fest, dass Arbeitnehmer die erste Elternzeit vorzeitig beenden können. Den durch die vorzeitige Beendigung verbleibenden Anteil von bis zu zwölf Monaten kann die Arbeitnehmerin mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit nach Vollendung des dritten bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen (§ 15 Abs. 2 Satz 4 BErzGG/BEEG). In obigem Beispiel bedeutet das folgendes:  

1.1.2003 Geburt 1. Kind 
Elternzeit: bis 1.1.2006 
1.1.2005 Geburt 2. Kind 
Elternzeit: bis 1.1.2008 
Rest aus 1. Elternzeit: 12  Monate  
Elternzeit: bis 1.1.2009 

Allerdings ist für dieses Verschieben der Elternzeit die Zustimmung des Arbeitgebers erforderlich. Diese Zustimmung darf nur aus wichtigen Gründen verweigert werden. Der Arbeitgeber ist an die Ausübung billigen Ermessens gebunden und muss somit neben seinen betrieblichen Interessen die Wünsche und Interessen des oder der Arbeitnehmerin beachten. Die Zustimmung kann letztlich nur aus betrieblichen Gründen verweigert werden, so z.B. wenn keine weitere Vertretung zumutbar ist oder ähnliches. Diesen Nachweis zu erbringen ist in der Praxis allerdings nahezu unmöglich. 

Somit steht einer Verschiebung der Elternzeit im Regelfall nichts im Wege. 


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