Bundesarbeitsgericht: Urlaubsanspruch verfällt nicht automatisch

  • 2 Minuten Lesezeit

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten künftig rechtzeitig auffordern, noch nicht beantragten Urlaub zu nehmen und darauf hinweisen, dass er sonst verfällt.

Das Bundesarbeitsgericht hat per Urteil am 19.02.2019 entschieden, dass der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub in der Regel nur dann am Ende des Kalenderjahres erlischt, wenn der Arbeitgeber ihn zuvor über seinen konkreten Urlaubsanspruch und die Verfallfristen belehrt und der Arbeitnehmer den Urlaub dennoch nicht genommen hat.

§ 7 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG) regelt den Verfall des Urlaubsanspruchs. Danach muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Nach bisheriger Rechtsprechung war es sogar so, dass dies auch galt, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber rechtzeitig, aber erfolglos aufgefordert hatte, ihm Urlaub zu gewähren. Diese Rechtsprechung ist nun weiterentwickelt worden. Mit der Weiterentwicklung (Vorabentscheidung vom 06.11.2018) sind die Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Union umgesetzt worden.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BurlG hat der Arbeitgeber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Diese Vorschrift zwingt den Arbeitgeber aber nicht, dem Arbeitnehmer von sich aus Urlaub zu gewähren. Allerdings hat er trotzdem die Verpflichtung, dafür zu sorgen, dass der Urlaubsanspruch im laufenden Jahr verwirklicht wird. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist der Arbeitgeber angehalten, konkret und transparent dafür zu sorgen, dass der Arbeitnehmer tatsächlich in der Lage ist, seinen bezahlten Urlaub zu nehmen, indem er ihn – erforderlichenfalls schriftlich – auffordert, dies auch zu tun. Im Klartext heißt das, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer klar und deutlich und rechtzeitig mitzuteilen hat, dass der Urlaub am Ende des Bezugszeitraums oder eines Übertragungszeitraums verfallen wird, wenn der Arbeitnehmer ihn nicht nimmt.

Nach der neuesten Rechtsprechung zu § 7 BurlG kann der Verfall von Urlaub daher nur eintreten, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor konkret aufgefordert hat, den Urlaub zu nehmen. Er muss ihn klar und rechtzeitig darauf hingewiesen haben, dass der Urlaub sonst mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt.

Wenn auch Ihr Resturlaub aus 2018 verfallen ist, obwohl sie nicht von Ihrem Arbeitgeber ausdrücklich auf den Verfall hingewiesen worden sind, dann wenden Sie sich gerne an uns. Wir setzen Ihre Ansprüche gegen Ihren Arbeitgeber durch.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Hermann Kaufmann

Beiträge zum Thema