Urlaubsanspruch - was Sie wissen und beachten müssen!
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Inhaltsverzeichnis
- Die wichtigsten Fakten
- Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch?
- Wann haben Beschäftigte vollen Urlaubsanspruch?
- Wie viel Urlaub steht Teilzeitkräften und Minijobbern zu?
- Verfällt der Urlaubsanspruch am Jahresende?
- Krank im Urlaub – was passiert mit dem Urlaub?
- Minderjährige Arbeitnehmer und ihr Urlaubsanspruch
- Ist der Anspruch auf Urlaub vererbbar?
Die wichtigsten Fakten
- Jeder Beschäftigte, sei es ein Mitarbeiter in der Probezeit, ein Werkstudent, ein Vollzeitbeschäftigter oder auch eine Teilzeitkraft, hat jährlich Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
- Im Bundesurlaubsgesetz – kurz BUrlG – ist der Urlaubsanspruch von Arbeitnehmern geregelt.
- Der volle Urlaubsanspruch besteht gemäß Bundesurlaubsgesetz erstmalig nach einem halben Jahr ab Beginn des Arbeitsverhältnisses.
- Beschäftigte haben bei einer 5-Tage-Woche Anspruch auf mindestens 20 Tage bezahlten Urlaub.
- Grundsätzlich muss der Urlaub im Laufe des Kalenderjahres genommen werden, außer es liegen persönliche oder betriebliche Gründe vor.
- Urlaubstage, die nicht bis zum Jahresende genommen werden, verfallen nicht automatisch – der Arbeitgeber hat seine Angestellten frühzeitig und deutlich darauf hinzuweisen.
- Der Urlaubsanspruch ist vererbbar.
Wie hoch ist der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch?
Aus arbeitsrechtlicher Sicht hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Dies regelt das Bundesurlaubsgesetz – kurz BUrlG.
Gemäß § 3 Abs. 1 BUrlG beträgt der Mindesturlaubsanspruch für eine 6-Tage-Woche 24 Werktage. Darunter sind alle Kalendertage zu verstehen, die nicht Sonn- oder Feiertage sind. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Mindesturlaubsanspruch 20 Tage, also ebenfalls vier Wochen. In einem Arbeitsvertrag bzw. in einem Tarifvertrag können jedoch auch mehr Urlaubstage festgelegt werden.
Grundsätzlich obliegt dem Arbeitgeber im Rahmen seines Direktionsrechts die Festlegung des Urlaubszeitraumes seiner Arbeitnehmer. Trotzdem hat er laut § 7 Abs. 1 BUrlG die zeitlichen Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter zu berücksichtigen – außer es liegen betriebliche Gründe vor, wie zum Beispiel ein hoher Arbeitsanfall. Dann darf der Arbeitgeber sie verwehren.
Generell können Arbeitnehmer selbst den genauen Zeitraum für ihren Erholungsurlaub wählen. Am besten ist es aber, die Urlaubswünsche vorab mit den Kollegen im Unternehmen abzustimmen.
Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Schwerbehinderten Arbeitnehmern stehen ebenfalls mehr zusätzliche Tage zur Verfügung. Gemäß § 208 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) ist das ein Zusatzurlaub von fünf Tagen im Jahr bei einer 5-Tage-Woche.
Wann haben Beschäftigte vollen Urlaubsanspruch?
Arbeitnehmer haben erstmalig nach dem sechsmonatigen Bestehen ihres Arbeitsverhältnisses einen vollen Anspruch auf Urlaub. Dies ist in § 4 BUrlG unter dem Begriff Wartezeit festgelegt.
Beispiel:
Wenn ein Angestellter seine neue Arbeitsstelle zum 01.09.2024 antritt, hat er am 01.03.2025 – also ein halbes Jahr später – den vollen Urlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2025.
Urlaubsanspruch in der Probezeit
Auch Beschäftigte, die sich noch in der Probezeit befinden, haben bereits einen Urlaubsanspruch. Mit jedem vollen Monat ist das laut § 5 Abs. 1 BUrlG ein Zwölftel des Jahresurlaubs.
Beispiel:
Einem Mitarbeiter, der sich in der Probezeit befindet und einen Urlaubsanspruch von 24 Tagen hat, stehen – wenn man das Beispiel von oben heranzieht – für die Monate September, Oktober, November, Dezember vier mal zwei Urlaubstage zu, also insgesamt 8 Tage.
Folglich ist es dem Arbeitnehmer möglich, diese ihm zustehenden Urlaubstage bereits in der Probezeit in Anspruch zu nehmen.
Erhält der Arbeitnehmer während der Probezeit von seinem Unternehmen die Kündigung, muss der ihm noch zustehende Resturlaub gewährt werden. Ist das nicht möglich, dann hat der Arbeitnehmer laut § 7 Abs. 4 BUrlG einen Urlaubsabgeltungsanspruch.
Befinden Sie sich in der Probezeit und möchten trotzdem ein paar Urlaubstage nehmen, sprechen Sie am besten mit Ihrem Arbeitgeber.
Wie viel Urlaub steht Teilzeitkräften und Minijobbern zu?
Arbeitet ein Arbeitnehmer in Teilzeit, hat er den gleichen Urlaubsanspruch wie ein Vollzeitbeschäftigter. Voraussetzung hierfür ist, dass er an jedem Arbeitstag in der Woche arbeitet. Ist er jedoch beispielsweise nur an drei oder vier Tagen tätig, reduziert sich sein Urlaubsanspruch.
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer arbeitet in einem Unternehmen 25 Stunden an vier Tagen in der Woche. Die Vollzeitbeschäftigten haben bei einer 5-Tage-Woche 30 Urlaubstage. Der Beschäftigte in Teilzeit hat folglich einen jährlichen Urlaubsanspruch von 24 Tagen.
→ 30 Tage x 4 Tage / 5 = 24 Tage
Arbeitnehmer, die einen Minijob verrichten, also eine geringfügige Beschäftigung bis zu 556 Euro, können ebenfalls Urlaub nehmen. Bei ihnen ist es entscheidend – genau wie bei Teilzeitkräften –, an wie vielen Tagen pro Woche sie tätig sind.
Urlaubsanspruch von Praktikanten und Werkstudenten
Generell gilt: Ist ein Praktikant noch nicht volljährig, gelten für ihn die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG). Bezüglich Praktika ist darüber hinaus zwischen freiwillig und verpflichtend zu unterscheiden.
Praktikanten, die ein Pflichtpraktikum im Rahmen einer schulischen Ausbildung oder eines Studiums absolvieren, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Urlaub.
Handelt es sich hingegen um ein freiwilliges, also um kein vorgeschriebenes Praktikum, gilt für Praktikanten ein gesetzlich geregelter Urlaubsanspruch. Voraussetzung hierfür ist, dass sie vier Wochen im Unternehmen tätig sind.
Verfällt der Urlaubsanspruch am Jahresende?
Prinzipiell ist der Urlaub im Laufe des Kalenderjahres zu nehmen, ansonsten verfällt er am 31. Dezember. Eine Übertragung in das Folgejahr ist zwar möglich. Es müssen jedoch hierfür entweder persönliche Gründe des Arbeitnehmers wie Krankheit oder dringende betriebliche Gründe wie ein hoher Arbeitsanfall vorliegen.
Laut § 7 Abs. 3 BUrlG sind dann die übrigen Urlaubstage in den ersten drei Monaten des neuen Kalenderjahres – das heißt, bis spätestens 31. März – zu gewähren und zu nehmen. Dauert eine Krankheit über diesen Zeitrahmen hinaus an, bleibt der Anspruch auch weiterhin bestehen. Ist der Arbeitnehmer wieder gesund, muss er seinen noch ausstehenden Urlaub zeitnah nehmen.
Arbeitgeber sind dazu verpflichtet, ihre Arbeitnehmer rechtzeitig darüber zu informieren, dass ihnen für das laufende Kalenderjahr noch Urlaubstage zur Verfügung stehen. Des Weiteren müssen sie sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass der Anspruch verfällt, wenn sie ihren Urlaub nicht nehmen.
Setzt der Arbeitgeber seine Beschäftigten nicht darüber in Kenntnis, können und dürfen die Beschäftigten ihren noch verbleibenden Urlaub im neuen Jahr nehmen. Diese Regelung geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hervor (BAG, Urteil vom 19. Februar 2019, Az.: 9 AZR 541/15).
Urlaubsanspruch nach Kündigung
Endet ein Arbeitsverhältnis infolge einer Kündigung und es stehen noch Urlaubstage zur Verfügung, müssen sie vom Arbeitnehmer – wenn dies zeitlich möglich ist – genommen werden. Kann der Urlaub ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, ist er abzugelten, wie in § 7 Abs. 4 BUrlG festgelegt ist.
Krank im Urlaub – was passiert mit dem Urlaub?
Wird ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs krank, verfällt sein Anspruch nicht. Festgelegt ist dies in § 9 BUrlG. Voraussetzung hierfür ist, dass er seinem Unternehmen eine vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) – kurz, Attest – vorlegt. Außerdem ist der Arbeitgeber unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen.
Verlängert der Arbeitnehmer aufgrund einer Erkrankung seinen Urlaub eigenmächtig, kann das schwerwiegende Konsequenzen nach sich ziehen. Er riskiert dann gegebenenfalls eine fristlose Kündigung.
Wenn sich der Arbeitnehmer zu Beginn seiner Arbeitsunfähigkeit im Ausland befindet, muss er seinen Arbeitgeber schnellstmöglich über die Arbeitsunfähigkeit informieren und ihm die voraussichtliche Dauer und seine ausländische Adresse mitteilen.
Minderjährige Arbeitnehmer und ihr Urlaubsanspruch
Wie viel Urlaub minderjährigen Beschäftigten zusteht, ist im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt. Jugendliche dürfen maximal fünf Tage in der Woche arbeiten, ihre gesetzlich vorgeschriebenen Urlaubstage sind nach Alter gestaffelt.
In § 19 JArbSchG ist der Urlaubsanspruch festgelegt. Er beträgt
- bei Arbeitnehmern, die zu Beginn des Kalenderjahres unter 16 Jahre alt sind, mindestens 30 Werktage.
- bei Arbeitnehmern, die zu Beginn des Kalenderjahres unter 17 Jahre alt sind, mindestens 27 Werktage.
- bei Arbeitnehmern, die zu Beginn des Kalenderjahres unter 18 Jahre alt sind, mindestens 25 Werktage.
Ist der Anspruch auf Urlaub vererbbar?
Dieser Fall kann vorkommen: Ein Arbeitnehmer verstirbt inmitten seines Berufslebens, ihm würden jedoch theoretisch im laufenden Arbeitsverhältnis noch Urlaubstage zur Verfügung stehen. Für die Erben ist folgender Fakt von Bedeutung: Mit dem Tod des Beschäftigten verfällt der Resturlaub keineswegs. Die Ansprüche des gesetzlichen Mindesturlaubs gehen auf die Erben über. Diese können die Auszahlung der noch verbleibenden Urlaubstage vom ehemaligen Arbeitgeber des Verstorbenen verlangen.
Zu dieser Entscheidung kam das Bundesarbeitsgericht (BAG, Urteil vom 22. Januar 2019, Az.: 9 AZR 45/16). Diesem ging bereits ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) voraus (EuGH, Urteil vom 6. November 2018, Az.: C-569/16 und 570/16).
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