Neuestes Urteil des Bundesgerichtshofes vom 15.06.2011 zum Unterhalt

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Am 15.06.2011 hat der BGH entschieden, dass grundsätzlich eine Vollzeiterwerbstätigkeit der Mutter infrage kommt, wenn das Kind die 3. Grundschulklasse besucht und nach der Unterrichtszeit im Rahmen der offenen Ganztagsschule betreut werden kann.

Ob und in welchem Umfang eine Einschränkung der Vollzeiterwerbstätigkeit zugebilligt werden kann, müsse das Gericht im Einzelfall konkret prüfen und feststellen. Diese Feststellungen dürfen nicht pauschal getroffen werden, sondern nur nach eingehender Prüfung der individuellen Verhältnisse.

Der BGH hatte eine Entscheidung des Ausgangsgerichts aufgehoben, da angeblich keine derartige individuelle Prüfung stattgefunden habe, obwohl das Ausgangsgericht seine Meinung, die Frau sei lediglich zu einer Halbtagstätigkeit verpflichtet, damit begründet hatte, dass die Tochter über längere Zeit in einer Pflegefamilie untergebracht war, so dass im Interesse des Kindes ein behutsamer Übergang gerechtfertigt sei, um das Kind und auch die Mutter nicht zu überfordern. Eine mehr als halbschichtige Erwerbsobliegenheit sei daher erst im Laufe der ersten ein bis zwei Jahre geboten.


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