Neuregelungen der Arbeitnehmerüberlassung

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Seit dem 01.04.2017 ist die Arbeitnehmerüberlassung reformiert worden. Dieser Beitrag soll die wichtigsten Neuregelungen in der Übersicht darstellen:

1. Unzulässigkeit von Ketten-, Zwischen- und Weiterverleih

Gem. § 1 I 3 AÜG n. F. dürfen Leiharbeitnehmer künftig nicht mehr weiterverliehen werden, was bei der Einschaltung von Subunternehmern basierend auf Werk- oder Dienstverträgen geschah, wenn Arbeitnehmer des Subunternehmers in den Betrieben des Werkbestellers oder Dienstberechtigten eingliedert wurden.

Die Überlassung ist demnach nur dann zulässig, wenn zwischen dem Verleiher, der zwingend einer entsprechenden Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bedarf und dem Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht. Andernfalls kommt wegen Unwirksamkeit des Vertrages ab dem Zeitpunkt der Überlassung ein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Werkbesteller zustande.

2. Pflicht zur ausdrücklichen Kennzeichnung und Konkretisierung des Vertrages

Ab sofort muss in dem Vertrag zwischen Entleiher und Verleiher, der grundsätzlich vor Durchführung der Arbeitnehmerüberlassung schriftlich abzuschließen ist, die Überlassung als solche ausdrücklich benannt werden.

Ferner muss die Person des Leiharbeitnehmers in diesem Vertrag konkret benannt werden.

Damit ist die Möglichkeit der sog. „Vorratserlaubnis“ komplett weggefallen.

Wird gegen diese Regelung Verstoßen, droht zum einen Bußgeld in Höhe von bis zu 30.000,00 €. Zudem ist der Arbeitsvertrag zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher unwirksam und es gilt ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher als von dem Tag der Überlassung an als zustande gekommen.

Dies gilt auch für sog. Altverträge, die vor dem 01.04.2017 geschlossen wurden!

3. Zeitliche Begrenzung der Arbeitnehmerüberlassung

Gem. § 1 I b 1 AÜG n. F. darf die Überlassung eines Leiharbeitnehmers nur noch maximal 18 Monate andauern! Ausschließlich durch Tarifvertrag kann hiervon in beide Richtungen abgewichen werden.

Zu beachten ist dabei, dass Zeiträume vorheriger Überlassungen desselben Leiharbeitnehmers an den selben Entleiher anzurechnen sind, soweit zwischen den einzelnen Entleihungszeiträumen keine drei Monate liegen.

Diese Regelung gilt allerdings erst für Verträge, die nach dem 01.04.2017 geschlossen wurden, sodass eine Höchstzeitüberschreitung erst ab dem 01.10.2018 vorliegen kann.

Die Rechtsfolgen eines Verstoßes hiergegen sind die gleichen, wie unter Ziff. 1. dieses Beitrages dargestellt.

4. Gleiche Vergütung nach 9 Monaten der Entleihung

Künftig müssen Arbeitgeber den Leiharbeitnehmern bereits nach 9 Monaten das gleiche Entgelt zahlen, das ein vergleichbarer Stammarbeitnehmer im Entleiherunternehmen erhält.

Hiervon kann gem. § 8 IV 2 AÜG n. F. nur dann abgewichen werden, wenn ein Tarifvertrag Lohnaufstockungen bereits nach 6 Wochen vorsieht.

Auch bei dieser Thematik gilt, dass frühere Überlassungen bei demselben Entleiher anzurechnen sind, wenn zwischen ihnen keine drei Monate Zeit liegen. Arbeitnehmerüberlassungsverträge, die vor dem 01.04.2017 geschlossen wurden, bleiben hier ebenfalls außen vor, sodass die Entgeltangleichung frühestens zum 01.01.2018 zu erfolgen hat.

Unterschiedlich zu den anderen Neuerungen sind hier jedoch die Rechtsfolgen eines Verstoßes:

Das möglicherweise zu verhängende Bußgeld beträgt hier sogar bis zu 500.000,00 € und nicht der gesamte Vertrag ist unwirksam, sondern nur die Vertragsklausel, die für den Leiharbeitnehmer schlechtere Arbeitsbedingungen vorsieht. Schlimmstenfalls verliert der Verleiher seine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, mit der Folge, dass dann wiederum ein Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer gesetzlich fingiert wird.

5. Leiharbeitnehmer dürfen nicht mehr als Streikbrecher eingesetzt werden.

Nach der Neuregelung des § 11 V AÜG n. F. dürfen Unternehmer ab sofort Arbeiten, die von streikenden eigenen Arbeitnehmern durchgeführt wurden, nicht mehr von Leiharbeitnehmern erledigen lassen.

Dies gilt nur dann nicht, wenn die jeweiligen Leiharbeitnehmer bereits vor Beginn des Arbeitskampfes mit diesen Tätigkeiten betraut waren. Hier steht ihnen nur, wie früher auch, ein Leistungsverweigerungsrecht zu, auf das aber der Verleiher ausdrücklich hinweisen muss.

Zudem sind hiervon Leiharbeitnehmer, die ohnehin in einem ganz anderen Bereich beim Entleiher tätig sind, gänzlich ausgeschlossen.

Da auch hier im Falle eines Verstoßes ein Bußgeld bis zu 500.000,00 € festgesetzt werden kann, sollte bereits im Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher die genaue Tätigkeit des Leiharbeitnehmers dargestellt werden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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