Neuwagen: Ein Nachbesserungsversuch ist jetzt ohne Fristsetzung für Rücktritt ausreichend

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Nach alter Rechtslage  hatten nach § 440 S. 2 Nr. 2 BGB die Verkäufer eines Neuwagens zwei Mängelbeseitigungsveruche. Seit 01.01.2022 ist gemäß 475d Abs. 1 Nr. 2 BGB der Rücktritt bereits wegen eines Mangels zulässig. 

Zusätzlich ist  die in § 323 Absatz 1 BGB bestimmte Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Absatz 2 BGB und § 440 BGB nicht mehr notwendig.

Es muss nunmehr ein angemessener Zeitraum zwischen der Anzeige des Mangels und dem Rücktritt vergangen sein. Nach § 475 Abs. 5 BGB hat der Unternehmer die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen.

Die Neuregelung birgt mehr Unklarheiten, da Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind. Fraglich ist etwa, ob es auf die Dringlichkeit der Nutzung ankommt.

Rücknahmepflicht des Verkäufers

Gemäß § 439 Abs. 6 S. 2 BGB ist jetzt ausdrücklich eine Rücknahmepflicht des Verkäufers auf dessen Kosten geregelt.
Auch sind die Nutzungen nicht herauszugeben oder deren Wert zu ersetzen (§ 475 Abs. 3 BGB).
Gemäß  § 475d Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten, wenn der Unternehmer die ordnungsgemäße Nacherfüllung verweigert.

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Verkäufer eine gewünschte Ersatzlieferung ablehnt oder die erforderlichenTransportkosten und sonstigen Kosten nicht übernhmen will. Gleiches gilt, wenn er nicht bereit ist, die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist oder ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Käufer durchzuführen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 22 Jahren im Verkehrsrecht, auf PKW-Kauf von Neu- und Gebrauchtwagen, Unfallschäden, Verkehrsstrafsachen , Verkehrsordnungswidrigkeiten und Fahrerlaubnisrecht spezialisiert. Die BRAK hat ihm das Fortbildungszertifikat Q verliehen.

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