Nicht jedes Video ist im Kündigungsrechtsstreit verboten!

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Videoaufnahmen, die durch den Arbeitgeber gefertigt wurden, sind in Rechtsstreiten aus Arbeitgebersicht begehrtes Beweismaterial: Oft liefern sie das einzige und oft für das arbeitsrechtliche Ziel des Arbeitgebers sehr wertvolles Beweismaterial.
Ist das inhaltlich eindeutig so, bleiben der Arbeitnehmerseite oft nur versuchen, die Aufnahme als im Prozess unverwertbar zu bezeichnen, insbesondere wegen Verstoßes gegen geltendes Datenschutzrecht.
Dass das nicht immer klappt, zeigt die Entscheidung des BAG vom 29.06.2023, Az. 2 AZR 296/22.
Ein Arbeitnehmer hatte, anstelle des Ableistung einer sogenannten „Mehrarbeitsschicht“, klammheimlich das Werksgelände des Arbeitgebers verlassen, was erst durch die Kombination eines anonymen Hinweises und einer Videoaufnahme des Tors zum Werksgelände bekannt geworden war. Mit dem Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs wurde gekündigt, unter Bezugnahme auf die Videoaufnahme. Die Kamera, um deren Aufnahmen es ging, war am Werkstor nicht zu übersehen und im Übrigen per Piktogramme ausgewiesen.
Die Vorinstanzen zum BAG hatten wegen Datenschutzverstößen die Verwertung der Videoaufnahme abgelehnt und ein sogenanntes Sachvortrags- und Beweisverwertungsverbot angenommen.
Das Bundesarbeitsgericht relativierte dies deutlich: Zumindest in Fällen offensichtlich vertragswidrigen Verhaltens gebe es auch bei Verstößen gegen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes oder der europäischen Datenschutz Grundverordnung kein Beweisverwertungsverbot. Insbesondere sei es auch irrelevant, wie lange der Arbeitgeber mit der erstmaligen Einsichtnahme in das Bildmaterial zugewartet habe und ob er es bis dahin vorgehalten habe.
Der Fall wurde ans Landesarbeitsgericht zur weiteren Bearbeitung zurückverwiesen. Er zeigt, dass nicht jeder datenschutzrechtliche Verstoß ungeachtet der Schwere des Vorwurfs dem Arbeitnehmer die Chance gibt, sich erfolgversprechend auf Beweisverwertungsverbote zu stützen.
Aus Arbeitnehmersicht sind somit insbesondere bei schweren Vorwürfen gegen den Arbeitnehmer insbesondere offene Video-Aufnahmen nach wie vor im Kündigungsschutzprozess gefährlich.

Rechtsanwalt Klaus Maier
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Insolvenzrecht
Spezialist für Insolvenzanfechtungsrecht
Insolvenzverwalter
Zertifizierter Schuldnerberater

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