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Nichtigkeit des Vertrags und Wegfall der Ansprüche bei nachträgl. Vereinbarungen von Schwarzarbeit

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Es kommt häufig vor, dass die Beauftragung von Bauleistungen in Form der sogenannten „Schwarzarbeit“ erfolgt. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn man sich von vornherein einigt, dass die Arbeiten „ohne Rechnung“ erfolgen und der Werklohnbetrag bar gezahlt werden soll.

In solchen Fällen hat der Bundesgerichtshof (BGH) bereits mehrfach seit 2013 entschieden, dass auch bei einer nur teilweisen „Ohne-Rechnung-Abrede“ der Bauvertrag/Werkvertrag insgesamt wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Nr. SchwarzArbG nichtig ist.

Dies führt dazu, dass, wenn der Auftraggeber nicht zahlt, der Werkunternehmer seine Vergütung nicht rechtswirksam fordern kann oder – aus Sicht des Bauherrn – dass er keinerlei Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Werkunternehmer hat.

Klar war dies bisher jedenfalls für solche Fälle, in denen von vorneherein vereinbart worden ist, dass die gesamte Vergütung oder ein Teil der Vergütung „ohne Rechnung“ in bar bezahlt wird.

Jetzt hat der BGH über einen Fall entschieden, in dem ursprünglich ein „normaler“ Werkvertrag geschlossen wurde und die Beteiligten im Nachhinein vereinbart haben, dass ein Teil des Betrags (hier 6.400,00 € von insgesamt 16.164,38 €) „ohne Rechnung“ in bar gezahlt wird.

Die Baufirma hat aufgrund dessen nur eine Rechnung über 8.619,57 € ausgestellt, die überwiesen worden ist, und die restlichen 6.400,00 € sollten in bar gezahlt werden. Wegen später festgestellter erheblicher Mängel wollte der Bauherr dann vom Vertrag zurücktreten und forderte die gezahlten Beträge zurück.

Ebenso wie die Vorinstanzen hat auch der BGH entschieden, dass ihm ein solcher Rückforderungsanspruch nicht zusteht, da der Vertrag insgesamt wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist.

Quelle: BGH, Urteil vom 16. März 2017, VII ZR 197/16


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