Veröffentlicht von:

Niedersächsisches Finanzgericht hält die Vorschriften über die Abgeltungsteuer für verfassungswidrig

  • 1 Minuten Lesezeit

Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit einem Beschluss vom 18.03.2022, Aktenzeichen: 7 K 120/21, dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Prüfung vorgelegt, ob die Vorschriften der Abgeltungsteuer nach § 32 d Abs. 1 des EStG in Verbindung mit § 43 Abs. 5 EStG mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar sind. 

Im vorliegenden Fall erzielte der Kläger als selbständiger Versicherungsmakler gewerbliche Einkünfte, die mit seinem persönlichen Einkommensteuersatz von über 25 % besteuert wurden. Daneben erhielt er Kapitaleinkünfte in Form von verdeckten Gewinnausschüttungen aus mehreren Beteiligungen an Kapitalgesellschaften und von Zinsen. Diese wurden mit dem abgeltenden Steuersatz i.H. von 25 % besteuert.

Durch eine durchgeführte Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass Provisionszahlungen, die bisher eine anderen Person zugerechnet wurden, ebenfalls dem Kläger zuzurechnen wäre. Daraufhin wurde der gewerbliche Gewinn und damit auch die Einkommensteuer erhöht.

Nach einem erfolglosen Einspruchsverfahren erhob der Betroffene Klage. Seiner Ansicht nach habe ihm das Finanzamt die Provisionen zu Unrecht angerechnet. Darüber hinaus habe man bei ihm im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht den Sparer-Freibetrag berücksichtigt.

Der zuständige Senat teilte diese Bedenken und hielt die Gewinnerhöhung für rechtswidrig. Ebenfalls hätte das Finanzamt hier den Sparer-Freibetrag berücksichtigen müssen. Trotzdem sei die Klage nach Ansicht des Gericht unbegründet, da die festgesetzte Steuer auf die Kapitaleinkünfte zu niedrig sei.

Nach Auffassung der Richter sei die Anwendung der Abgeltungsteuer, also der Ansatz des abgeltenden Steuersatzes i.H. von 25 %, auf die Kapitaleinkünfte zwar auf Grundlage der geltenden Gesetzeslage zutreffend erfolgt, die zugrunde liegenden Vorschriften seien jedoch mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3. Abs. 1 GG nicht in Einklang zu bringen und daher verfassungswidrig.

Die Abgeltungsteuer, so der Senat, führe zu einer Ungleichbehandlung zwischen Beziehern privater Kapitaleinkünfte und den übrigen Steuerpflichtigen. 

Das Bundesverfassungsgericht muss nun über die Verfassungsmäßigkeit entscheiden.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Philipp Adam

Beiträge zum Thema