Niedrige Beweggründe versus andere Mordmerkmale: Spezialität der Mordmerkmale
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Mord
Der Mord ist geregelt im § 211 StGB:
„(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.“
Wie sich schon erkennen lässt, liegt der Unterschied zum Totschlag in dem Vorliegen von einem oder mehreren Mordmerkmalen.
Mord, um Mädchen zu imponieren
Die niedrigen Beweggründe stellen ein sehr allgemein formuliertes Mordmerkmal dar. Ob und inwiefern dieses Mordmerkmal von anderen Mordmerkmalen verdrängt werden kann, entschied der Bundesgerichtshof (4 StR 448/23) in seinem Beschluss vom 13. März 2024. Der jugendliche Angeklagte begab sich in die Wohnung des 83-jährigen Opfers, den er aus der Nachbarschaft flüchtig kannte, um dessen Auto zu verlangen. Er beabsichtigte, mit dem Fahrzeug ein Mädchen abzuholen und zu beeindrucken. Als das Opfer sich weigerte, die Autoschlüssel herauszugeben, griff der Angeklagte es mit einem Messer an und fügte ihm mehrere Stichverletzungen zu. Zwei Tage später, nachdem der Angeklagte einen Unfall mit dem gestohlenen Auto verursacht hatte, wurde die Leiche des Opfers entdeckt. Das Landgericht Arnsberg verurteilte den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von über neun Jahren. Dabei wurden die Mordmerkmale der Ermöglichungsabsicht und der niedrigen Beweggründe festgestellt.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Der Bundesgerichtshof wendet jedoch ein, dass niedrige Beweggründe, die zugleich spezielle Mordmerkmale erfüllen und denen darüber hinaus kein weiterer Unrechtsgehalt zukommt, von den speziellen Mordmerkmalen verdrängt werden. Das Landgericht begründete das Vorliegen der beiden Mordmerkmale mit dem gleichen Handlungsantrieb, nämlich dem der Besitzerlangung des PKW. Das speziellere Mordmerkmal ist im vorliegenden Fall die Ermöglichungsabsicht.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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