Niedrigster Preis der letzten 30 Tage= Streichpreis-auch OLG Hamburg: Erläuterung des Streichpreises ist nicht notwendig

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Seit dem 28.05.2022 gelten besondere Regelungen bei der Bewerbung mit einem Streichpreis.


Eine Bewerbung mit einem Streichpreis liegt vor, wenn dem aktuellen Preis ein niedriger (häufig durchgestrichener) Preis gegenübergestellt wird.


Gemäß § 11 Abs. 1 Preisangabenverordnung (PANGV) ist der Streichpreis der niedrigste Gesamtpreis der innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung gegenüber dem Verbraucher angewendet wurde. Diese Vorgaben gelten nicht nur, wenn mit einem Streichpreis geworben wird, sondern auch bei einer Bewerbung mit einem prozentualen Rabatt.


In der rechtlichen Diskussion ist immer noch die Frage, ob der Streichpreis erläutert werden muss. Verbraucher kennen die Änderung in der Preisangabenverordnung in der Regel nicht. Der Verbraucher geht immer noch davon aus, dass der Streichpreis der zuletzt geforderte Preis vor der Preisermäßigung ist. Bereits das Landgericht Düsseldorf (LG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2022, Az.: 30 O 144/22) hatte entschieden, dass der Streichpreis nicht zu erläutern ist. Nach zutreffender Ansicht des LG Düsseldorf enthält § 11 Abs. 1 PANGV keine Verpflichtung, den Streichpreis zu erläutern.


Auch OLG Hamburg: Streichpreis muss nicht erläutert werden


Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG Hamburg, Beschluss vom 12.12.2022, Az.: 3 W 38/22) hat sich dieser Ansicht angeschlossen: Eine Erläuterung des Streichpreises sei nicht notwendig. Die bloße Angabe des niedrigsten Referenzpreises innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung genüge den Anforderungen des § 11 Preisangabenverordnung.


OLG Hamburg zur Beweislast


Gerügt wurde offensichtlich in diesem Verfahren auch, dass der durchgestrichene Preis der niedrigste Preis der letzten 30 Tage vor der Preissendung war. Der Abmahner hatte dies lediglich bestritten. Das OLG Hamburg sah dies als prozessual unzulässig an, zudem nahm das OLG an, dass diese Behauptung offenbar ins Blaue hinein erfolgt sei.


„Damit werden dem Antragsteller auch keine unüberwindbaren Hürden oder umfassende Marktbeobachtungspflichtigen auferlegt. Denn er kann ohne Weiteres zu den ihm verdächtig erscheinenden Referenzpreisen recherchieren (Way Back-Maschine, Preisvergleichsportale, Recherche zu marktüblichen Preisen u.s.w.) und den Werbenden bspw. in einer Abmahnung auffordern, zu dem ungewöhnlichen Referenzpreis Stellung zu nehmen…“


Diese für sich genommen eindeutige und zutreffende Beweislastregelung mag einer der Gründe sein, warum Streichpreise in der Praxis nur selten abgemahnt werden. Notwendig ist eine entsprechende Recherche, die mit den vom OLG genannten technischen Mitteln oder einer Marktbeobachtung relativ einfach möglich ist.


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Johannes Richard
 Rechtsanwalt
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