Blickfangwerbung – nicht um jeden Preis!

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Blickfangwerbung - nicht um jeden Preis!

Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens zu beurteilen, inwieweit die Werbung eines Pizzabringdienstes ein wettbewerbswidriges Verhalten i. S. v. §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UWG darstellte. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Pizzaunternehmen, das Pizzen, Pasta, Salate, u. Ä. vertreibt, bewarb im Rahmen einer Herbstaktion Pizzen. Dabei stellte es die Produkte blickfangmäßig besonders heraus. Auf einer der Pizzen im Zentrum des Flyers waren als Belag u. a. Brokkoliröschen abgebildet. Am Blickfang teil nahm der Preis der so beworbenen Pizza von 7,20 Euro. Am Rand des Flyers wurde in kleinerer Schrift das Angebot unter Angabe der Zutaten des Belags der Pizza näher erläutert und unterhalb dieser Zutatenliste darauf hingewiesen, dass die Pizza auf Wunsch mit Brokkoliröschen gegen einen Aufpreis von 1 Euro erworben werden kann.

Die Antragsführende hielt diese Werbung für wettbewerbswidrig, da sich für den Konsumenten nicht ohne weiteres ergebe, dass die auf der Pizza abgebildeten Brokkoliröschen allein gegen den Aufpreis erhältlich seien. Vielmehr unterliege der durchschnittliche Betrachter der Werbung der Fehlvorstellung, dass die Pizza, so wie sie abgebildet ist - mit Brokkoliröschen - zum Preis von 7,20 Euro zu erwerben sei. Die Werbung sei insoweit wettbewerbswidrig.

Die neuere Rechtsprechung bestätigend führt das OLG Brandenburg in seiner Entscheidung aus, dass zwar im Rahmen einer Werbung blickfangmäßige Angaben nicht isoliert zu betrachten sind und für sich genommen nicht wahr sein müssen. Jedoch muss eine irrtumsausschließende Wirkung durch einen klaren unmissverständlichen Hinweis erfolgen, der am Blickfang teilhat. Dies ist - nach Auffassung des Gerichts - im vorliegenden Fall nicht geschehen. Der Hinweis am Rand des Flyers beseitigt die Irreführung nicht. Denn es liegt in der Natur der Sache, dass der durchschnittliche informierte und verständige Verbraucher die Werbung für eine Pizza nur flüchtig und beiläufig zur Kenntnis nehmen wird. So wird er die Bestellung eilig, i. d. R. der Abbildung gemäß, vornehmen. Und selbst der Verbraucher, der die Zutatenliste vor der Bestellung zur Kenntnis nimmt, wird den nachfolgenden Hinweis u. U. nicht mehr wahrnehmen oder wird bei flüchtiger Betrachtung dem Irrtum unterliegen, dass gegen einen Aufpreis zusätzlich, eine größere Menge an Brokkoliröschen als Belag erworben werden kann.

Fazit: Zwar darf Blickfangwerbung für sich genommen unzutreffend oder unvollständig sein, jedoch ist die dadurch verursachte Fehlvorstellung durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis zu beseitigen. Dieser muss so beschaffen sein, dass er der Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt. Die dabei zu stellenden Anforderungen können - abhängig von der Art der Werbung bzw. des beworbenen Produkts - unterschiedlich hoch sein (Az.: Brandenburgisches Oberlandesgericht 6 U 106/10).

RA Norbert Franke

Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz

Tel. (0351) 80 71 8-41, franke@dresdner-fachanwaelte.de

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