Nießbrauch: Was ist das und wann lohnt sich ein Nießbrauch steuerrechtlich, zivilrechtlich und gesellschaftsrechtlich?

  • 3 Minuten Lesezeit

Der Nießbrauch bzw. ein Nießbrauchsrecht eignet sich hervorragend zur Absicherung von Vermögenswerten um potentiellen zukünftigen Gläubigern ein Zugriff auf das Vermögen zu erschweren bzw. zu entziehen, aber auch zur wirtschaftlichen Altersabsicherung. Zudem wird ein Nießbrauch bereits in Bezug auf die Absicherung von Familienangehörigen und in der Erbfolgeplanung und Erbfolgegestaltung primär eingesetzt.

Steuerrechtlich kann ein Nießbrauch deshalb interessant sein, da mit diesem eine Einkünfteverlagerung auf nahe Angehörige (z. B. die Kinder) erreicht werden kann. Dies führt beim ursprünglichen Rechteinhaber zu einer Milderung der Steuerprogression und der besseren Ausnutzung der Freibeträge (insbesondere des Grundfreibetrags nach § 32a Abs. 1 EStG).

Ein Nießbrauch wird vorrangig im Zusammenhang mit Immobilien gesehen und angewandt, kann jedoch auch bei Einkünften aus Kapitalvermögen (Aktien, ETFs etc.) sowie insbesondere bei gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen eingesetzt werden. Das Nießbrauchsrecht kann somit an einer Sache (§ 1030 bis § 1067 BGB), an einem Recht (§ 1068 bis § 1084 BGB) oder an einem Vermögen (§ 1085 bis § 1089 BGB) bestellt werden.

Auf den Punkt gebracht erfolgt bei einer Nießbrauchsbestellung eine Trennung von Eigentum und Nutzungsrecht (Aufspaltung von Eigentum, Begünstigung und Nutzung).

Zivilrechtlich weist der Nießbrauch somit Rechtspositionen unterschiedlichen Beteiligten zu und verhindert somit u. a. ein Zugriff durch Gläubiger. Denn wenn z. B. ein Immobilieneigentümer das Eigentum an eine dritte Person übertragt und sich selbst lediglich ein Nießbrauchsrecht vorbehält, ist die Immobilie vor einem Zugriff der Gläubiger geschützt, obwohl der Nießbrauchsberechtigte sämtliche "Annehmlichkeiten" der Immobilie nach wie vor "genießt" (sog. Vorbehaltsnießbrauch). Dies und gilt analog für Kapitalbeteiligungen und gesellschaftsrechtliche Beteiligungen.

Dies funktioniert auch in umgekehrter Form, namentlich wenn die Früchte aus der Immobilie, Gesellschaft, den Finanzanlagen etc. einer Person zugewendet werden sollen, kann dieses Recht der "Nutzen- und Fruchtziehung" über einen Nießbrauch an die zu begünstigende Person übertragen werden. Hierdurch werden die "Früchte" zugunsten eines Dritten von dem Eigentum und der Inhaberschaft getrennt (sog. Zuwendungsnießbrauch). Letzteres ist insbesondere bei Gesellschaftsanteilen und gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen nicht uninteressant, wenn der Gesellschaftsvertrag z. B. eine Übertragung der Anteile untersagt oder auch die Zuflüsse aus der Gesellschaftsbeteiligung umgeleitet und/oder aufgesplittet werden sollen.

Mit der zivilrechtlichen "Umgestaltung" geht auch eine steuerrechtliche Umgestaltung/Veränderung einher. Denn je nach Ausgestaltung des Nießbrauchs verändert sich die steuerrechtliche Beurteilung bzgl. Abschreibung, Betriebsausgaben und Werbungskosten sowie Zurechnung der jeweiligen Einkunftsart beim jeweiligen Vertragsbeteiligten.

Die steuerrechtlichen Konstruktionen und Folgen bei einen Nießrauch sind vielschichtig und komplex und werden in einem weiteren Beitrag gesondert behandelt.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte rechtliche Materie. Insbesondere erhebt er keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt und Fachanwalt für eine rechtliche Beurteilung und Einschätzung Ihres Falles zur Verfügung und vertrete durchsetzungsstark und resolut auch Ihre Interessen Kontaktieren Sie mich gerne telefonisch oder Schreiben Sie mich an.

Ich berate bundesweit vor Ort oder via Zoom als Fachanwalt in den Rechtsgebieten Gesellschaftsrecht, Steuerrecht und Insolvenzrecht, u. a. in den Städten und Großräumen um Stuttgart, Heilbronn, Karlsruhe, Freiburg, Ulm, Augsburg, München, Frankfurt, Wiesbaden, Saarbrücken, Kaiserslautern, Bonn, Wuppertal, Duisburg, Nürnberg, Münster, Saarbrücken, Düsseldorf, Köln, Dortmund, Hannover, Kassel, Leipzig, Dresden, Bremen, Hamburg und Berlin.



#Nießbrauch #Nießbrauchsrecht #Gesellschaftsrecht #Kapitalanlage #Gesellschaftsanteil #GmbH-Anteil #Zivilrecht #Steuerrecht #Steuerfolgen #Vermögensschutz #Gläubiger #Vermögenssicherung #Beteiligung #Gesellschaftsbeteiligung #Fruchtziehung #Nutzungsrecht

Foto(s): Dr. Holger Traub


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. iur. Holger Traub - Dipl. Kfm.

Beiträge zum Thema