Noch keine Verjährung im VW Abgasskandal – OLG Karlsruhe bestätigt Schadenersatzanspruch

  • 2 Minuten Lesezeit

Mit dem OLG Karlsruhe hat ein weiteres Oberlandesgericht bestätigt, dass im Abgasskandal auch Schadenersatzansprüche nach § 852 BGB bestehen (Urteil vom 9. Juli 2021 - Az.: 13 U 168/21). Besonders erfreulich für die geschädigten Autokäufer: Der Anspruch auf den sog. Restschadenersatz verjährt nicht schon nach drei Jahren, sondern erst zehn Jahre nach Kauf des Fahrzeugs.

Vor dem OLG Karlsruhe hatten neben mehreren Landesgerichten auch schon die Oberlandesgerichte Koblenz, Oldenburg, Stuttgart und Düsseldorf entschieden, dass im Dieselskandal der Anspruch auf den sog. Restschadenersatz besteht. „Vor rund sechs Jahren im Herbst 2015 ist der VW-Abgasskandal um Fahrzeuge mit dem Dieselmotor EA 189 aufgeflogen. VW kann das Thema nach wie vor nicht zu den Akten legen. Selbst wenn der deliktische Schadenersatzanspruch gemäß § 826 BGB bereits verjährt ist, kann noch Schadenersatz nach § 852 BGB durchgesetzt werden“, sagt Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.

In dem Verfahren vor dem OLG Karlsruhe hatte der Kläger im Mai 2015 einen VW Touran mit dem Dieselmotor EA 189 als Neuwagen gekauft. Wenige Monate später wurden die Abgasmanipulationen bekannt, von denen auch dieses Modell betroffen war. Es folgten Rückruf und Software-Update, das der Kläger auch aufspielen ließ. Schadenersatzansprüche machte er erst 2020 geltend.

Die Klage hatte in zweiter Instanz Erfolg. Das OLG Karlsruhe stellte fest, dass der Kläger vorsätzlich sittenwidrig geschädigt wurde und daher einen Anspruch auf Schadenersatz gemäß § 826 BGB habe. Ob dieser deliktische Schadenersatzanspruch verjährt ist, ließ das OLG Karlsruhe sogar offen. Denn der Kläger habe jedenfalls einen Anspruch gemäß § 852 BGB. Danach muss derjenige, der durch unerlaubte Handlung auf Kosten eines anderen etwas erlangt hat, diesen Schaden ersetzen.

„Die Rechtsprechung zeigt, dass Geschädigte des VW-Abgasskandals, die bisher noch nichts unternommen haben, immer noch Schadenersatzansprüche durchsetzen können. Der Schadenersatzanspruch gemäß § 852 BGB verjährt taggenau zehn Jahre nach dem Kauf des Autos“, so Rechtsanwalt Gisevius.

Die Kanzlei BRÜLLMANN Rechtsanwälte ist Kooperationspartner der IG Dieselskandal und bietet Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung Ihrer Möglichkeiten an. Sprechen Sie uns an.

Mehr Informationen: https://bruellmann.de/abgasskandal



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Frederick M. Gisevius

Beiträge zum Thema