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Notebook mit Mängeln

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Es gibt nicht nur sog. Montagsautos, die immer wieder in die Werkstatt müssen, sondern vermutlich auch sog. Montagslaptops. Das zeigt ein Gerichtsstreit, den das Amtsgericht München zu entscheiden hatte. Ein Kunde hatte direkt beim Hersteller ein Notebook gekauft. Doch nach der Lieferung stellte sich heraus, dass das Gerät einige Mängel hatte: Der Akku war viel zu schnell leer und auch der Sound hielt nicht, was versprochen worden war. Das Soundsystem war viel zu leise und wies Nebengeräusche auf. Nachdem der Kunde die Mängel angezeigt hatte, sollte er eine Diagnose durchführen. Dabei traten weitere Mängel zutage, etwa ein Lautsprecherausfall und ein Defekt der WLAN-Karte. Der Hersteller bat den Kunden, eine weitere Diagnose durchzuführen. Der hatte jetzt jedoch genug und erklärte den Rücktritt vom Kaufvertrag.

Dagegen reichte der Hersteller beim Amtsgericht München Klage ein. Mit Erfolg. Denn bevor ein Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten darf, muss er dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung einräumen und ihm die Gelegenheit geben, das Gerät zu reparieren. Das Gesetz schreibt hier vor, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist zur Nachbesserung zu setzen hat, es sei denn, dies sei entbehrlich, unmöglich oder bereits fehlgeschlagen. Da der Käufer dem Computerhersteller keine solche Frist gesetzt hatte und auch keiner der drei Ausnahmen vorlag, stand ihm daher kein Rücktrittsrecht zu. Hinweis: Beim Verbrauchsgüterkauf kann der Käufer statt der Reparatur auch die Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache fordern (§ 439 Absatz 1 BGB). Wählt der Käufer die Variante Neulieferung, muss er dem Verkäufer eine entsprechende Frist für die Neulieferung setzen. Liefert dieser nicht rechtzeitig, hat der Käufer das Recht, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

(Amtsgericht München, Urteil v. 24.02.2010, Az.: 233 C 30299/09)

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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