Notwendigkeit und Bedeutung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs nach § 89b HGB.

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Der Handelsvertreterausgleichsanspruch stellt eine wichtige Rechtsfigur im Handelsvertreterrecht dar und gewährleistet dem Handelsvertreter im Falle der Beendigung des Handelsvertretervertrages einen finanziellen Ausgleich für seine geleistete Arbeit.

Nach § 89b HGB hat der Handelsvertreter in diesem Fall Anspruch auf eine angemessene Abfindung, die die vom Handelsvertreter vermittelten Geschäfte angemessen berücksichtigt. Der Handelsvertreterausgleichsanspruch soll den Handelsvertreter davor schützen, dass er nach jahrelanger Arbeit für den Unternehmer am Ende leer ausgeht und ohne Ausgleich dasteht.

Die Bedeutung des Handelsvertreterausgleichsanspruchs zeigt sich vor allem in den Fällen, in denen der Handelsvertretervertrag vom Unternehmer gekündigt wird. Denn in diesem Fall ist es für den Handelsvertreter besonders wichtig, einen finanziellen Ausgleich für seine geleistete Arbeit zu erhalten.

Die Höhe des Handelsvertreterausgleichsanspruchs ist dabei abhängig von verschiedenen Faktoren wie zum Beispiel der Dauer des Vertragsverhältnisses, der Art der vermittelten Geschäfte und der Umsatzgröße. Eine genaue Berechnung kann je nach Branche und Art des Vertragsverhältnisses unterschiedlich ausfallen und unterliegt im Detail verschiedenen - auch von der Rechtsprechung vorgegebenen - Anforderungen.

Es ist zu beachten, dass der Handelsvertreterausgleichsanspruch gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist und nicht durch vertragliche Vereinbarungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter ausgeschlossen werden kann. Auch eine Kündigung durch den Handelsvertreter selbst kann in Ausnahmefällen einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich begründen. 

In der Konsequenz bedeutet dies, dass früher oder später die Parteien einer Handelsvertreterbeziehung mit dem Ausgleich des Handelsvertreters konfrontiert werden.

Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass der Handelsvertreterausgleichsanspruch eine wichtige Schutzvorschrift für Handelsvertreter darstellt und im Falle der Beendigung des Vertragsverhältnisses eine angemessene Abfindung gewährleistet. Der Anspruch ist gesetzlich zwingend und kann nicht durch vertragliche Vereinbarungen ausgeschlossen werden.



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Foto(s): Dr. Holger Traub

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