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Nur eingeschränkte Auskunft zum Schufa-Score

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Neben einem negativen Schufa-Eintrag kann bereits ein sogenannter „Score" dazu führen, dass ein Kredit nicht gewährt oder ein sonstiger Vertrag nicht angeboten wird. Scores sind nach mathematisch-statistischen Formeln berechnete Wahrscheinlichkeitswerte, die das Risiko eines Kreditausfalles vorhersagen sollen.

Betroffene haben aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) einen Auskunftsanspruch gegenüber einer Wirtschaftsauskunftei wie der Schufa. Das betrifft die über sie gespeicherte Daten, aber auch Scores und deren Zustandekommen. Die genauen Berechnungsmethoden dürfen aber geheim bleiben, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH).

Kredit abgelehnt trotz Bonität

Die spätere Klägerin wollte Ende 2011 den Kauf eines Autos für knapp 25.000 Euro über die Bank des Autobauers finanzieren. Die verweigerte jedoch zunächst den Kredit aufgrund einer, wie sich später herausstellte, falschen Negativauskunft der Schufa.

Nachdem sie das erfahren hatte, beschwerte sich die Betroffene bei der Auskunftei. Daraufhin erhielt sie eine Bonitätsauskunft sowie zwei Datenübersichten nach BDSG nebst Merkblättern. Die darin enthaltenen Angaben reichten der Klägerin aber nicht aus. So forderte sie unter anderem Angaben darüber, welche Merkmale in welcher Gewichtung zur Berechnung ihrer Scores herangezogen worden waren.

Auskunftspflicht über Berechnungsgrundlagen

Neben den konkret gespeicherten Daten muss laut BDSG auch Auskunft gegeben werden über die aktuell berechneten und die innerhalb des letzten Jahres an Dritte übermittelten Scores sowie über die jeweils zur Berechnung genutzten Datenarten. Das Zustandekommen und die Bedeutung der Scores muss dabei in allgemein verständlicher Form erklärt werden.

Die Beklagte hatte bereits mitgeteilt, dass für die Berechnung der Score-Werte in diesem konkreten Fall folgende Datenarten zugrunde gelegt wurden: bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität im letzten Jahr, Kreditnutzung, Länge der Kredithistorie und allgemeine Daten. Den Merkblättern war zu entnehmen, welche konkreten Ereignisse regelmäßig in diese Rubriken fallen.

Danach gehört zur Länge der Kredithistorie beispielsweise, wie lange Girokonten, Kreditkarten und Ähnliches bekannt sind. Allgemeine Daten betreffen unter anderem Geburtsdatum oder Geschlecht. Vor allem im Zusammenhang der Daten (z. B. Verhältnis zwischen Lebensalter und bisherigen Zahlungsstörungen) sollen sich relevante Aussagen tätigen lassen.

Score-Formeln bleiben Geschäftsgeheimnis

Einen weitergehenden Auskunftsanspruch hat der BGH allerdings abgelehnt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Weder zu Vergleichsgruppen noch zur Gewichtung der einzelnen Elemente muss die Schufa danach Auskunft geben. Ziel der gesetzlichen Regelung ist zwar ein transparentes Verfahren bei der Berechnung der Scoring-Werte, aber nicht die Offenlegung der Scoring-Formeln insgesamt. Dazu aber würde ein weitergehender Auskunftsanspruch über die Gewichtung einzelner Merkmale letztlich führen.

Danach kann also nur über die für die Score-Berechnung genutzten Datenarten Auskunft verlangt werden, nicht aber über die konkreten einzelnen Daten. Allerdings besteht zusätzlich ein Auskunftsanspruch zu allen gespeicherten personenbedingten Daten bei dem Unternehmen. Beides zusammen reicht nach Ansicht des BGH aus, damit der Betroffene etwaige Fehler im Score erkennen und gegebenenfalls darauf reagieren kann.

(BGH, Urteil v. 28.01.2014, Az.: VI ZR 156/13)

(ADS)

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