Nur wer richtig zwangsvollstreckt, kann sein Geld behalten – Insolvenzanfechtung

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Gläubiger wundern sich immer wieder, dass im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Beträge auch dann an den Insolvenzverwalter herausgegeben werden müssen, wenn die Zwangsvollstreckung mehr als drei Monate vor dem Insolvenzantrag erfolgt ist. Eine Anfechtung von Zwangsvollstreckungshandlungen ist bis zu einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag nach § 133 Abs. 1 InsO möglich, wenn der Gläubiger oder dessen Anwalt die Weichen nicht richtig stellt. Ob der von dem Schuldner erhaltene Betrag von dem Gläubiger im Fall der späteren Insolvenz des Schuldners herauszugeben ist oder nicht, hängt oft schon von Kleinigkeiten ab. Vereinfacht gesagt: Handelt der Gerichtsvollzieher oder die Bank, bei der ein Konto des Schuldners gepfändet wurde, muss der so erlangte Betrag nur herausgegeben werden, wenn die Zwangsvollstreckung in einem Zeitraum von drei Monaten vor dem Insolvenzantrag erfolgt ist. Handelt indes der Schuldner, liegt eine sogenannte Rechtshandlung des Schuldners vor mit der Folge, dass auch Zahlungen herauszugeben sind, die in einem Zeitraum von zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag erfolgt sind. Der Zeitraum und damit das Anfechtungsrisiko ist also deutlich höher. Der Gläubiger hat es zu einem großen Anteil aber selbst in der Hand, ob ein Gerichtsvollzieher, eine Bank oder der Schuldner handelt. Er kann damit das Anfechtungsrisiko selbst begrenzen.

Immer noch machen viele Inkassobüros und Rechtsanwälte sehr schwere Fehler bei der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Wir raten Gläubigern dringend, mit der Vollstreckung nur Rechtsanwälte zu beauftragen, die sich sowohl auf dem Gebiet der Zwangsvollstreckung auskennen als auch auf Insolvenzanfechtung spezialisiert sind. Einzelheiten und ein prägnantes Beispiel aus der jüngeren Vergangenheit finden Sie in einem Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Olaf Hiebertauf unserer Homepage: Die Insolvenzanfechtung von Drittschuldnerzahlungen nach § 133 Abs. 1 InsO – Zugleich Anmerkung zu OLG Naumburg, Urt. v. 09.12.2015 – 5 U 144/15, in: ZInsO 2016, 622 – 624

Dr. Olaf Hiebert


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