Nutzung der Amazon Weiterempfehlung zu Werbezwecken ist wettbewerbswidrig

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Die kommerzielle Nutzung der Amazon Weiterempfehlungsfunktion per E-Mail verstößt gegen Wettbewerbsrecht.

Das OLG Hamm hat in einem Urteil vom 09.07.2015 festgestellt, dass die Nutzung der Amazon Weiterempfehlungsfunktion gegen Wettbewerbsrecht verstößt, wenn sie dem Versenden unverlangter Werbung dient.

Zum Sachverhalt:

Das beklagte Unternehmen verkaufte auf der Webseite amazon.de Sonnenschirme. Der Link zu diesen Sonnenschirmen wurde vielfach über die „Weiterempfehlungsfunktion“ an potentielle Käufer geschickt. Dabei reklamierte die Beklagte jedoch, dass diese Bewerbung des Produkts durch einen Dritten vorgenommen wurde.

Die Weiterempfehlungsfunktion ermöglicht Nutzern der Plattform Amazon einen Produktlink an bekannte E-Mail-Adressen zu senden und diese so auf Angebote aufmerksam zu machen. So erscheint bei jedem auf Amazon angebotenen Artikel ein Briefsymbol in der rechten oberen Ecke der Webseite, durch das eine automatische Empfehlungsmail generiert werden kann.

Das Urteil:

Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine Nutzung dieser Weiterempfehlungsfunktion gegen Wettbewerbsrecht verstößt, wenn diese vom Empfänger nicht vorab gebilligt wurde, wie beispielsweise in einem Newsletter. So stellt das Versenden eines Produktlinks über die Weiterempfehlungsfunktion eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG und damit einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht dar. Des Weiteren spielt es keine Rolle, ob eine dritte Person das Produkt über die Weiterempfehlungsfunktion beworben hat. So ist der Verstoß dem Anbieter des Produktes zuzurechnen, da dieser den Verstoß erst ermöglich hat.

Fazit:

Die Entscheidung des OLG Hamm stellt klare Regeln zu der Amazon Weiterempfehlungsfunktion auf, um diese auf den Privatgebrauch zu reduzieren. Jeder versandten Link über die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon wird dem Anbieter des beworbenen Artikels zugerechnet. So ist jeder Link, der über die Amazon Weiterempfehlungsfunktion versandt wird ein potentieller Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Sollten Sie einen ähnlichen Verstoß eines Konkurrenten gegen das Wettbewerbsrecht entdecken, empfehlen wir die Unterstützung eines Rechtsanwalts heranzuziehen.

Die Kanzlei Hämmerling und Von Leitner-Scharfenberg hat sich auf die Gebiete des Marken, Urheber-, und Wettbewerbsrecht spezialisiert und kann Ihnen daher die bestmögliche Beratung in diesen Bereichen geben.

OLG Hamm 09.07.2015 I 4 U 59/15

Hämmerling · von Leitner-Scharfenberg Rechtsanwälte in Partnerschaft


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