Nutzungsersatz und Zinsen im Abgasskandal: OLG Köln stärkt Verbraucher

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Rund 260.000 vom Abgasskandal geschädigte Verbraucher haben von VW ein Vergleichsangebot erhalten. Bis zum 20. April müssen sie entscheiden, ob sie das Angebot annehmen. „Die Entscheidung will gut überlegt sein. Aktuelle verbraucherfreundliche Urteile zeigen, dass geschädigte VW-Kunden auf höhere Entschädigungssummen als im Vergleich angeboten hoffen können“, sagt Rechtsanwalt Dr. Gerrit W. Hartung.

Mit Urteilen vom 12. und 25. März 2020 hat das OLG Köln in zwei Fällen entschieden, dass VW im Abgasskandal schadensersatzpflichtig ist. Gegen Rückgabe der Fahrzeuge muss VW den Kaufpreis abzüglich einer Nutzungsentschädigung erstatten (Az. 18 U 129/19 und 16 U 177/19). „Zudem sprach das OLG den Klägern Anspruch auch sog. Deliktzinsen zu. Das heißt, dass sie schon einen Zinsanspruch ab Kaufpreiszahlung und nicht erst ab Rechtshängigkeit haben. Dadurch wird der Abzug einer Nutzungsentschädigung zumindest teilweise wieder aufgefangen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung.

Strittig ist, ob VW überhaupt Anspruch auf eine Nutzungsentschädigung hat. Verschiedene Gerichte sprechen VW diesen Anspruch inzwischen ab, da der Autobauer als Verursacher des Abgasskandals dadurch unbillig entlastet würde. Das OLG Hamburg hatte in einem Hinweisbeschluss vom 13. Januar 2020 bereits deutlich gemacht, dass es eine Nutzungsentschädigung nur bis zur Rechtshängigkeit für angemessen hält. Sobald der geschädigte Käufer seine Ansprüche geltend gemacht habe, bestehe der Anspruch nicht mehr (Az. 15 U 190/19). „Die Nutzungsentschädigung fällt dann natürlich deutlich geringer aus“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.

Das Landgericht Hof hat nun in einem Hinweis vom 24. März 2020 deutlich gemacht, dass es der Auffassung des OLG Hamburg wohl folgen und den Nutzungsersatz zumindest reduzieren würde (Az.: 33 O 470/19).

„Die Rechtsprechung im Abgasskandal entwickelt sich weiter verbraucherfreundlich. Am 5. Mai verhandelt der Bundesgerichthof einen Fall im Abgasskandal und wird dabei voraussichtlich auch zur Nutzungsentschädigung entscheiden. Es wäre nicht überraschend, wenn der BGH die verbraucherfreundliche Rechtsprechung fortsetzt“, so Rechtsanwalt Dr. Hartung.

Für Verbraucher, die das Vergleichsangebot von VW annehmen, kommt die BGH-Entscheidung jedoch zu spät. „Daher ist es ratsam, das Angebot genau zu prüfen. Wer den Vergleich bereits angenommen hat, kann innerhalb von 14 Tagen die Zustimmung noch widerrufen“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Hartung, Kooperationspartner der IG Dieselskandal.

Mehr Informationen: https://www.hartung-rechtsanwaelte.de/abgasskandal/musterfeststellungsklage-vw-vergleichsangebot/



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