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Nutzungsuntersagung des Campinplatzes rechtmäßig

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Mit einem Beschluss vom 08.Juni 2012, Aktenzeichen: 3 L 487/12.MZ, hat das Verwaltungsgericht Mainz die sofortige Nutzungsuntersagung der Stadt Mainz gegen die Betreiberin eines Campingplatzes für rechtmäßig erklärt.

Dabei hat die Stadt Mainz die Nutzungsuntersagung mit der fehlenden Baugenehmigung begründet. Nach Ansicht der Antragsgegnerin erlaube die Baugenehmigung aus dem Jahre 1933 lediglich den Betrieb eines Strandbads.

Das Gericht hat den Antrag abgelehnt und der Antragsgegnerin Recht gegeben.

Nach Ansicht des Gerichts sei Untersagungsverfügung rechtlich nicht zu beanstanden. Bereits das Fehlen einer Baugenehmigung berechtige die Bauaufsichtsbehörde zur Untersagung der Nutzung einer baulichen Anlage. Der Betrieb des Campingplatzes im Außenbereich sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Entsprechendes gelte für die Wohnnutzung.

Obwohl die Baubehörde bislang von einem Einschreiten gegen den jahrzehntelangen Betrieb auf dem Campinggelände abgesehen habe, sei auch die Anordnung des Sofortvollzugs der Nutzungsuntersagung nicht zu beanstanden. Es bestehe eine konkrete Gefahr für Rechtsgüter Dritter, weil auch die notwendigen Genehmigungen für die auf dem Campinggelände vorhandene Trinkwasserversorgung fehlten, in der sich bei Messungen bezüglich einzelner Stoffe die zulässigen Grenzwerte überschreitende Mengen hätten feststellen lassen.

Erfolg hatte die Antragstellerin mit ihrem Antrag lediglich insofern, als sie die Aussetzung des Sofortvollzugs bezüglich der Androhung eines Zwangsgeldes und der Versiegelung des Geländes bei Nichtbefolgung der Untersagungsverfügung begehrte. Beide Maßnahmen sahen das Gericht als rechtlich zweifelhaft an.


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