Bauordnungsrechtliche Verfügungen: Nutzungsuntersagung - Stilllegungsverfügung - Beseitigungsverfügung

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Was ist eine bauordnungsrechtliche Verfügung? 

Eine bauordnungsrechtliche Verfügung ist ein Verwaltungsakt. Eine Verfügung oder ein Bescheid ist nur ein anderer Name für einen Verwaltungsakt.

Ein Verwaltungsakt ist eine Handlungsform einer Behörde. Eine Behörde kann mit einem Verwaltungsakt Personen zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen bewegen.

Für den Begriff des Verwaltungsakts enthält das Gesetz in § 35 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) eine Definition:

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. 


Rechtsgrundlage für den Erlass von Bauordnungsverfügungen 

Neben speziellen Ermächtigungen in den §§ 81, 82 BauO NRW 2018 (Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) ist Rechtsgrundlage für den Erlass einer bauordnungsrechtlichen Verfügung die bauordnungsrechtliche Generalklausel, die in § 58 Abs. 2 BauO NRW 2018 (Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen) enthalten ist. 

Die Bauaufsichtsbehörden haben bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.


Beispiele für Bauordnungsverfügungen 

Die erforderlichen Maßnahmen werden zum Beispiel in Form von Beseitigungsverfügungen oder Nutzungsuntersagungen erlassen. Der Name ist hier Programm: Im Falle einer Beseitigungsverfügung ist die bauliche Anlage abzureißen (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW). Ein weniger invasives Mittel ist die Nutzungsuntersagung. Sofern diese erlassen wird, darf die bauliche Anlage nicht mehr genutzt werden (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW 2018). Im Falle einer Stilllegungsverfügung sind die Bauarbeiten einzustellen (vgl. § 81 BauO NRW 2018).


Prüfungsmaßstab für eine bauordnungsrechtliche Verfügung 

Der Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften muss in Form einer sogenannten formellen und/oder materiellen Illegalität vorliegen. Formelle Illegalität bedeutet, dass die betroffene genehmigungspflichtige Anlage ohne Baugenehmigung errichtet wurde; d.h. eine bauliche Anlage wird bzw. wurde im Widerspruch zu formellem Bauordnungsrecht verwirklicht. Materielle Illegalität liegt vor, wenn das Vorhaben nicht genehmigungsfähig ist, d.h., wenn es im Widerspruch zum materiellen Baurecht steht.

Bei der Feststellung einer formellen und/oder materiellen Illegalität kann ich Ihnen helfen. Für den Erlass einer Nutzungsuntersagung kann bereits eine formelle Illegalität ausreichend sein, wenn die bauliche Anlage offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist.


Kann der Erlass einer bauordnungsrechtlichen Verfügung beantragt werden? Und was kostet der Erlass einer Verfügung?

Eine bauordnungsrechtliche Verfügung kann zum Beispiel von einer Behörde von Amts wegen erlassen werden, wenn ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegt – in diesem Fall benötigt in der Regel der Bauherr ggf. anwaltliche Hilfe, diese Verfügung abzuwehren. 

Der Beginn eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens kann aber auch von einem betroffenen Nachbarn initiiert werden, wenn dieser sich durch die bauliche Anlage gestört fühlt. In diesem Fall kann eine anwaltliche Beratung ggf. sinnvoll sein, um festzustellen, ob ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegt. Denn wenn ein Nachbar den Erlass einer bauordnungsrechtlichen Verfügung begehrt, tatsächlich aber ein solches Vorgehen nicht gerechtfertigt ist, kann die Behörde für die Prüfung eine Gebühr erheben.


Vorgehen eines Bauherrn gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung 

Ein Bauherr kann sich ggf. mit anwaltlicher Hilfe zunächst an die Behörde wenden, um eine behördliche Aufhebung zu erreichen. In Nordrhein-Westfalen gibt es kein Widerspruchsverfahren, sodass ansonsten unmittelbar Klage gegen die Verfügung geboten ist. Für die Einreichung einer Klage ist eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Verfügung einzuhalten. Zusätzlich ist ggf. ein Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung zu stellen.


Vorgehen eines Nachbarn 

Wenn die Behörde den Erlass einer Verfügung gegen den Bauherrn ablehnt, kann der Nachbar sich als Dritter ggf. mit anwaltlicher Hilfe an das Gericht wenden und dort im Wege des Eilrechtsschutzes den Erlass einer Verfügung erwirken.


Sollten Sie von einer bauordnungsrechtlichen Verfügung betroffen sein, melden Sie sich gerne. 





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